Rz. 6

Die Übernahme der Geschäfte erfolgt durch einen Verwaltungsakt (Satz 1). Die Befugnisse des Organs, für das der Beauftragte bestellt ist, ruhen einstweilen (Satz 2). Dem Beauftragten wird eine angemessene Vergütung gewährt (Satz 3).

 

Rz. 7

Abs. 1b stellt klar, dass die Bestellung des Beauftragten nach Abs. 1a sowie die Festsetzung der Vergütung des Beauftragten durch Verwaltungsakt gegenüber der KBV oder der KZBV erfolgt. Nach der Rspr. des BSG (Urteil v. 27.6.2002, B 6 KA 7/00 R) sollen beide, die Einsetzung eines Beauftragten und die vorausgegangene Anordnung, jeweils Verwaltungsaktcharakter haben. Im Gegensatz zu § 78 erhält der Beauftragte in dem vom BMG als Aufsichtsbehörde bestimmten Umfang die Stellung des Organs der KBV oder der KZBV, für das der Beauftragte die Geschäfte führt. In diesem Umfang sind die Organe von allen Rechten und Pflichten enthoben. Betrifft dies den gesamten Vorstand der KBV oder KZBV bedeutet dies z. B., dass die Verwaltung der KBV oder der KZBV nach den ggf. gemachten Vorgaben des Beauftragten ihre Verwaltungsgeschäfte zu erledigen hat. Dies ergibt sich auch aus Abs. 2 Satz 3, nach dem die Aufsichtsbehörde oder der von ihr bestellte Beauftragte die Stellung des Organs der Körperschaft innehaben, für das sie die Geschäfte führen.

 

Rz. 8

Das BSG (Urteil v. 27.6.2001, B 6 KA 7/00 R) toleriert, dass der Bestellungsverwaltungsakt sachlich und zeitlich nicht begrenzt sein muss.

 

Rz. 9

Handelt es sich um die Ersetzung des Vorstandes der KBV bzw. der KZBV, ist es nach der Gesetzesbegründung sachgerecht, dessen Vergütung entsprechend zu kürzen. Der Beauftragte ist verpflichtet, die Weisungen der Aufsichtsbehörde zu beachten, und zugleich die Interessen der KBV oder der KZBV bei seinen Handlungen zu wahren. Seine Tätigkeit endet, wenn der gesetzwidrige Zustand beseitigt bzw. der rechtmäßige Gang der Verwaltungsgeschäfte der jeweiligen Körperschaft sichergestellt ist.

 

Rz. 10

Dass es sich bei der Führung der Geschäfte durch die Aufsichtsbehörden oder die Bestellung eines Beauftragten auf Landes- oder Bundesebene um eine ultima-ratio-Lösung handelt, wird auch anhand des Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift deutlich. Abs. 2 gilt sowohl für die vertrags(zahn)ärztlichen Körperschaften auf der jeweiligen Landesebene als auch für die Bundesebene. Danach hat der Führung der Geschäfte durch die Aufsichtsbehörde oder der Bestellung eines Beauftragten eine Anordnung vorauszugehen, mit der die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde der betreffenden KV/KZV oder der KBV/KZBV aufgibt, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen (Zweistufigkeit). Das Vorausgehen dieser Anordnung ist zwingend, d. h., dass die Aufsichtsbehörde immer erst nach Ablauf der im Zusammenhang mit der Anordnung gesetzten Frist per Verwaltungsakt bestimmen kann, ob sie die Führung der Geschäfte der betreffenden Körperschaft selbst übernimmt oder dafür einen Beauftragten bestellt.

 

Rz. 11

Klagen gegen die Anordnung nach Abs. 2 Satz 1, gegen die Entscheidung über die Bestellung eines Beauftragten oder gegen die Übernahme der Geschäfte der Körperschaft durch die Aufsichtsbehörde, haben nach Abs. 2 Satz 3 keine aufschiebende Wirkung, sodass die getroffene Maßnahme der Aufsichtsbehörde in der Praxis sofort rechtswirksam wird. Ein Widerspruchsverfahren nach § 78 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erfolgt bei Verwaltungsakten der obersten Landes- und Bundesbehörden grundsätzlich nicht.

 

Rz. 12

Bis es zur Entscheidung durch das Sozialgericht kommt, hat sich die Einsetzung eines Beauftragten i. d. R. erledigt. Richtige Klage ist dann die Fortsetzungsfeststellungsklage, die regelmäßig nicht auszuschließen ist, weil sich die mit der Einsetzung eines Beauftragten aufwerfenden Rechtsfragen auch in Zukunft stellen können. Damit kann die für eine Fortsetzungsfeststellungsklage notwendige Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 131 Rz. 10c). Ein Vorverfahren ist als Zulässigkeitsvoraussetzung nicht erforderlich, weil auch hier § 79a Abs. 2 Satz 2 als Sondervorschrift gilt.

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