Rz. 37

Eine Terminservicestelle stellt für den betroffenen Versicherten der koordinierende Ansprechpartner dar, wobei sich die Koordination für den Versicherten auf einen zu vermittelnden Behandlungstermin bei einem Vertragsarzt, insbesondere beim Facharzt, bezieht, der aufgrund der Überweisung für die Behandlung infrage kommt und in dem jeweiligen Zeitraum Termine frei hat. Die Terminservicestelle hat also die Aufgabe, dem anfragenden Versicherten bei Vorliegen einer Überweisung innerhalb einer Woche einen Behandlungstermin bei einer Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt aus der Arztgruppe zu vermitteln, die oder der nach den Angaben auf der Überweisung für den Behandlungsfall benötigt wird. Die Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Terminservicestelle sind i. d. R., dass der Versicherte

  1. die Terminservicestelle anspricht,
  2. seine Kontaktdaten, wie Name und Wohnort, gesetzlicher Krankenversicherungsschutz, ggf. Hinweise auf seine eingeschränkte Mobilität und Angaben zur Dringlichkeit der fachärztlichen Behandlung bekanntgibt,
  3. eine Überweisung zur vertragsärztlichen Versorgung erhalten hat.

Der Versicherte hat nach § 5 der Anlage 28 zum BMV-Ä keinen Rechtsanspruch darauf, dass ihm der Behandlungstermin bei einer bestimmten Vertragsärztin bzw. bei einem bestimmten Vertragsarzt vermittelt wird. Der Hinweis in Abs. 1a Satz 3 der Vorschrift, dass "ein Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 zu vermitteln ist" entspricht vom Sinn her dem § 5 der Anlage 28, sodass der Versicherte nicht beanspruchen kann, den Behandlungstermin bei dem von ihm gewünschten vertragsärztlichen Leistungserbringer zu bekommen. Das Sicherstellungsziel der KV ist der zeitnahe vertragsärztliche Behandlungstermin und nicht der Behandlungstermin bei der gewünschten Vertragsärztin oder dem gewünschten Vertragsarzt. Steht der Termin bei der gewünschten Vertragsärztin oder dem gewünschten Vertragsarzt beim Versicherten aber unbedingt im Vordergrund, sollte er auf die Terminvermittlung verzichten und ggf. eine längere Wartezeit in Kauf nehmen. Dass die Terminvermittlung nicht auf die "Wunschfachärztin/den Wunschfacharzt" bezogen ist, entspricht im Übrigen auch der bisherigen Praxis mit der ausgestellten Überweisung, auf der zwar die Facharztgruppe bezeichnet, aber wegen der bestehenden freien Arztwahl im Regelfall nicht der Name einer bestimmten Fachärztin oder Facharztes angegeben wird.

Kann der Versicherte den durch die Terminservicestelle angebotenen Termin aus irgendeinem Grund nicht wahrnehmen und teilt er dies der Terminservicestelle bereits beim Erstkontakt oder unmittelbar danach mit, soll ihm die Terminservicestelle nach § 5 der Anlage 28 zum BMV-Ä einen weiteren Termin anbieten.

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