Rz. 7

Sicherstellungsmonopol bedeutet, dass niemand sonst als die KVen/KZVen und die KBV/KZBV die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung der Versicherten kollektivvertraglich organisieren dürfen. Dabei obliegt der KBV/KZBV die Organisation des bundeseinheitlichen Sicherstellungsrahmens, während die konkrete Sicherstellung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung vor Ort von der jeweiligen KV bzw. KZV auf der Basis des Sicherstellungsrahmens zu organisieren ist.

 

Rz. 8

Eine Inanspruchnahme von Nichtvertragsärzten zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ist dem Versicherten nur im Notfall gestattet, wenn kein Vertragsarzt verfügbar ist, und auch nur so lange, wie die Notfallsituation andauert (vgl. § 76 Abs. 1). Den Krankenkassen ist es grundsätzlich verwehrt, zur Durchführung der ärztlichen Behandlung Eigeneinrichtungen neu zu gründen (vgl. § 140 Abs. 2). Vorhandene Eigeneinrichtungen, z. B. im zahnärztlichen Bereich, existieren zwar weiter, sind aber relativ selten und haben, bezogen auf die vertragszahnärztliche Versorgung insgesamt, nur eine untergeordnete örtliche Bedeutung.

 

Rz. 9

Die Sorgen einer KV gegen erhebliche Einschränkungen ihres jetzt bereits etwas reduzierten Sicherstellungsmonopols sind aus ihrer Sicht einerseits nachvollziehbar, andererseits aber Folge ärztlicher Berufspolitik, welche die sektoralen Grenzen bei der medizinischen Versorgung in der Vergangenheit immer stärker zementierte und nichts oder nur wenig zur Überwindung dieser Grenzen unternommen hatte. Moderne Versorgungsformen, in denen Leistungserbringer fachübergreifend und interprofessionell zusammenarbeiten, dienen aber den Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung und sparen zudem unter dem Strich Kosten, wenn Überflüssiges vermieden wird. Im Ergebnis heißt dies aber auch, dass partiell nach dem Prinzip "Geld folgt der Leistung" durchaus die Kosten steigen können, wenn der finanzielle Ausgleich der erhöhten Kosten durch Einsparungen in anderen Versorgungsbereichen erzielt wird.

 

Rz. 10

Mögliche Mitwirkende, aber nicht Vertragspartner, in diesen Sonderfällen (ausgenommen § 72a) können im Übrigen auch die KVen werden, indem sie z. B. von einzelnen Vertragsärzten beauftragt werden oder im Auftragswege innerhalb der Einzelverträge Dienstleistungsfunktionen für ihre Mitglieder übernehmen.

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