Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt worden und gilt mit Wirkung zum 1.1.1989. Der Wortlaut des Abs. 1 Satz 1, soweit er sich auf die Sicherstellung und die damit verbundene Gewährleistung der vertragsärztlichen Versorgung bezieht, entspricht dem § 368n Abs. 1 Satz 1 der bis 31.12.1988 gültigen Reichsversicherungsordnung (RVO). Aufgrund des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) sind Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 7 und Abs. 8 mit Wirkung zum 1.1.1993 geändert worden. Das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz (SFHÄndG) v. 21.8.1995 (BGBl. I S. 1050) hat die Vorschrift um den Abs. 9 ergänzt. Abs. 1 Satz 2 ist durch das Zweite Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-Neuordnungsgesetz – 2.GKV-NOG) v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) neu gefasst worden.

Aufgrund des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) ist mit Wirkung zum 1.1.2000 der Abs. 10 gestrichen worden. In Abs. 10 war die Regelung enthalten, nach der die Vertragsärzte umfassend über verordnungsfähige Leistungen, deren Preise, Indikationen und den therapeutischen Nutzen dieser Leistungen informiert werden konnten. Diese Regelung ist mit Wirkung ab 1.1.2000 an dieser Stelle entfallen und in den § 305a (Beratung der Vertragsärzte) übernommen worden. Das Beratungsrecht steht dabei sowohl der KV als auch den Krankenkassen zu. Das ABAG v. 19.12.2001 (BGBl. I S. 3773) hat mit § 73 Abs. 8 eine zusätzliche Rechtsgrundlage geschaffen, die Vertragsärzte über verordnungsfähige Leistungen umfassend zu informieren. Die Informationen setzen die KV und die KBV, aber auch die Krankenkassen und ihre Verbände, wobei eine inhaltliche Abstimmung zwischen den Informanten unerlässlich erscheint.

Mit dem Gesetz zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte v. 11.12.2001 (BGBl. I S. 3526) ist Abs. 7 mit Wirkung zum 1.1.2002 neu gefasst worden. Aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetzes – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) sind in Abs. 1 die Sätze 3 und 4 mit Wirkung zum 1.1.2004 angefügt worden. Mit dem Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) v. 22.12.2006 (BGBl. I S. 3439) ist Abs. 7 um Satz 3 mit Wirkung zum 1.1.2007 ergänzt worden.

Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind mit Wirkung zum 1.7.2007 Abs. 1 Satz 3 geändert sowie die Abs. 3a bis 3c eingefügt worden. Die Einführung der Abs. 3a bis 3c erweitert die Sicherstellungspflicht der KVen/KZVen und der KBV bzw. der KZBV auf die ärztliche und zahnärztliche Versorgung der Versicherten, die in der privaten Krankenversicherung nach dem brancheneinheitlichen Standardtarif (vgl. § 257a Abs. 2a i. V.m. § 314 sowie ab 1.7.2007 nach § 315) bzw. nach dem Basistarif nach dem damaligen § 12 Abs. 1a VAG krankenversichert sind; außerdem enthält Abs. 3a den Regelungsrahmen für die Vergütung der ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen, die diese Personenkreise nach dem jeweiligen Tarif der privaten Krankenversicherung in Anspruch nehmen können. Der zum 1.4.2007 eingefügte Abs. 7a sieht für die Richtlinie über den Fremdkassenzahlungsausgleich (FKZ) vor, dass vom 1.1.2009 an die Leistungserbringer-KV von der Wohnort-KV die Vergütung nach der Euro-Gebührenordnung erhält, die für die Leistungserbringer-KV gilt. Mit Wirkung zum 1.7.2008 sind in Abs. 7a Satz 2 die Spitzenverbände der Krankenkassen durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen ersetzt worden (vgl. Art. 2 Nr. 8a Buchst. b i. V. m. Art. 46 Abs. 9 GKV-WSG). Mit Wirkung zum 1.1.2009 ist durch Abs. 3a Satz 1 der Sicherstellungsauftrag auf den in der privaten Krankenversicherung gültigen brancheneinheitlichen Basistarif ausgedehnt worden.

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) sind mit Wirkung zum 1.1.2012 Abs. 1 Satz 2 geändert und die Sätze 3 und 4 eingefügt worden; außerdem sind Abs. 7 Satz 1 geändert sowie in Abs. 7a Satz 1 die Wörter "ab dem 1. Januar 2009" gestrichen worden. Mit Wirkung zum 1.1. 2012 ist klargestellt worden, dass die KVen/KZVen bei der Gestaltung des vertrags(zahn)ärztlichen Notdienstes einen großen Spielraum haben, der es ihnen ermöglicht, den Notdienst so zu regeln, wie es den Versorgungsbedürfnissen vor Ort am besten entspricht. Dazu zählt auch die verbindlich vorgeschriebene Aufstellung einer Richtlinie für die Umsetzung ei...

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