Rz. 35

Die durch § 76 garantierte freie Arztwahl des Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung schließt ein, dass der Versicherte auch den einmal gewählten Hausarzt wechseln kann, und zwar ohne eine Begründung für den Wechsel angeben zu müssen. Ein Wechsel innerhalb des Behandlungsquartals soll zwar nach § 21 Abs. 4 BMV-Ä nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen, aber nach Quartalsschluss ist ein Hausarztwechsel immer möglich. Ein Hausarztwechsel beendet i. d. R. das zwischen dem Hausarzt und seinem Patienten bestehende Vertrauensverhältnis, sodass schon im Sinne des Behandlungserfolgs der Arztwechsel objektiv die Ausnahme bleiben sollte.

 

Rz. 36

Möchte der Versicherte den Hausarzt wechseln, ist der bisherige Hausarzt verpflichtet, mit Einverständnis des Versicherten die erhobenen Behandlungsdaten und Befunde dem neuen Hausarzt vollständig zur Verfügung zu stellen. Das Einverständnis setzt voraus, dass der Versicherte den bisherigen Hausarzt kontaktiert, sei es selbst oder über seinen neuen Hausarzt, den er entsprechend bevollmächtigt hat. Mit vollständig sind sämtliche Daten und Befunde gemeint, auch die, welche nicht den akuten Krankheitsfall betreffen. Der neue Hausarzt soll einen kompletten Überblick bekommen und darf dazu die in den Unterlagen enthaltenen personenbezogenen Angaben EDV-mäßig erfassen, verarbeiten und zur Weiterbehandlung nutzen.

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