Rz. 79

Der an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt oder die ermächtigte Einrichtung sollen bei der Verordnung von Arzneimitteln die Preisvergleichsliste des § 92 Abs. 2 beachten. Das "Sollen" bedeutet eine Verpflichtung des Arztes. Ausnahmen sieht Satz 2 vor. Verordnet der Arzt ein Arzneimittel, dessen Preis den Festbetrag des § 35 überschreitet, hat er gegenüber dem Patienten eine Aufklärungspflicht über die Mehrkosten, wenn der Preis des verordneten Arzneimittels den Festbetrag nach § 35 übersteigt, weil der Versicherte die Mehrkosten zu zahlen hat. In diesem Fall sollte der Versicherte sowohl aus finanziellem Eigeninteresse als auch im Sinne einer preisorientierten Nachfrage den Vertragsarzt um Prüfung bitten, ob ein gleichwertiges Arzneimittel (z. B. Generikum oder reimportiertes Arzneimittel) ausreicht, dessen Preis den Festbetrag nicht überschreitet. Der Festbetrag nach § 35 ist bekanntlich in seiner Höhe so bestimmt, dass zum jeweiligen Festbetrag immer ein wirkstoffgleiches, vollwertiges Arzneimittel von jeder Apotheke geliefert werden kann.

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