Rz. 5b

Die gesetzliche Krankenversicherung ist geprägt vom Sachleistungsprinzip. Danach haben die Krankenkassen sämtliche im Dritten Kapitel genannten Leistungen den Versicherten zur Verfügung zu stellen (§ 2 Abs. 1 Satz 1). Das bedeutet aber nicht, dass die Krankenkassen den Versicherten gegenüber selbst alle Leistungen zu erbringen haben. Vielmehr ordnet § 2 Abs. 2 Satz 3 an, dass Sach- und Dienstleistungen durch Leistungserbringer erbracht werden. Es entsteht somit ein rechtliches Dreiecksverhältnis mit Rechtbeziehungen zwischen Versicherten und Krankenkasse, Krankenkasse und Leistungserbringern und Leistungserbringern und Versicherten. §§ 69ff. verhalten sich nur zu dem Rechtsverhältnis zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern im weiteren Sinne.

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