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Bezieher von Arbeitslosengeld (nach dem SGB III) haben gemäß § 44 Abs. 1 einen grundsätzlichen Anspruch auf Krankengeld, wenn sie arbeitsunfähig sind. Den Beginn des Krankengeldanspruchs regelt seit dem 11.5.2019 (= Wegfall des § 47b Abs. 1 Satz 2) § 46.

Der Bezieher von Arbeitslosengeld ist arbeitsunfähig, wenn er krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den er sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt hat. Dabei ist es unerheblich, welcher Tätigkeit er vor der Arbeitslosigkeit nachging (§ 2 Abs. 3 Satz 1 AU-RL). Das bedeutet: Kann der erkrankte Arbeitslose trotz seines geminderten Gesundheitszustands eine der im Rahmen der Arbeitsvermittlung heranzuziehenden, zumutbaren Beschäftigungen ausüben, ist er nicht arbeitsunfähig (vgl. BSG, Urteil v. 21.9.1995, 11 Rar 35/95).

Bei arbeitslosen Schwangeren, die aus schwangerschaftsbedingten Gründen ein eingeschränktes Leistungsvermögen aufweisen, bestehen besondere Regelungen: Sind sie nicht in der Lage, ohne Gefährdung für sich oder das ungeborene Kind leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich auszuüben, gelten sie ebenfalls als arbeitsunfähig (§ 2 Abs. 3 Satz 3 AU-RL; vgl. auch BSG, Urteile v. 30.11.2011, B 11 AL 37/10, B 11 AL 7/11, sowie v. 22.2.2012, B 11 AL 26/10 R).

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