Rz. 24

Bei Arbeitsunfähigkeit kann eine Rückkehr an den Arbeitsplatz auch bei weiterhin notwendiger Behandlung sowohl betrieblich möglich als auch aus therapeutischen Gründen angezeigt sein. Über den Weg der stufenweisen Wiedereingliederung werden Arbeitnehmer bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit individuell – d. h. je nach Krankheit und bisheriger Arbeitsunfähigkeitsdauer schonend, aber kontinuierlich – an die Belastungen ihres Arbeitsplatzes herangeführt. Die Arbeitnehmer erhalten damit die Möglichkeit, ihre Belastbarkeit entsprechend dem Stand der wieder erreichten körperlichen, geistigen und seelischen Leistungsfähigkeit zu steigern (vgl. § 7 AU-RL).

Ziel ist immer die Rückkehr an den alten Arbeitsplatz. Dieser definiert sich nicht als Ort in Form des gleichen "Schreibtisches", sondern als Ort, bei dem beim gleichen Arbeitgeber identische Arbeitsplatzanforderungen bestehen.

Die Arbeitsunfähigkeit besteht auch während einer stufenweisen Wiederaufnahme der Arbeit fort (§ 2 Abs. 2 AU-RL). In diesen Fällen wird also die bestehende Arbeitsunfähigkeit dadurch nicht beendet, denn das zum Zwecke der Wiedereingliederung begründete Rechtsverhältnis ist ein solches eigener Art i.S.d. § 305 BGB, in dem nicht die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbracht wird, sondern die Rehabilitation des Arbeitnehmers im Vordergrund steht.

Der Arbeitgeber ist während einer stufenweisen Wiedereingliederung zur Zahlung einer Vergütung für die im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung erbrachten Arbeitsleistung nur verpflichtet, wenn er dies vor Beginn der Maßnahme mit dem Arbeitnehmer vereinbart hat (vgl. BT-Drs. 11/2237 S. 192 zu § 82, und BAG, Urteil v. 29.1.1992, 5 AZR 637/89). Der Versicherte hat weiterhin Anspruch auf das volle Krankengeld; sofern der Arbeitgeber allerdings für die erbrachte Arbeitsleistung auf freiwilliger Basis Arbeitsentgelt zahlt, führt dies zum Ruhen des Krankengeldes nach § 49 Abs. 1 Nr. 1.

Zur Ausgestaltung einer stufenweisen Wiedereingliederung enthält die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (Fundstelle Rz. 40) in ihrer Anlage Empfehlungen. Einzelheiten ergeben sich aus der Kommentierung zu § 44 SGB IX.

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