Rz. 22

Abs. 3 Satz 20 (angefügt durch das GKV-IPReG, vgl. Rz. 3j) verpflichtet den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, dem Deutschen Bundestag über das Bundesministerium für Gesundheit erstmalig für das Jahr 2021 bis zum 30.6.2022 und danach jährlich bis zum 30.6.2024 einen Bericht vorzulegen, in dem die Erfahrungen mit der vertragsärztlichen Verordnung von geriatrischen Rehabilitationen wiedergegeben werden. Durch diese dreimalige Berichtserstattung soll die Transparenz im Versorgungsgeschehen der geriatrischen Rehabilitation verbessert werden. Es wird auch erwartet, dass damit das Bearbeitungsverfahren bei den Krankenkassen besser nachvollziehbar wird. Berichtet werden sollen auch die Erfahrungen über die Verordnung von Leistungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht. Dazu soll der Bericht Aussagen insbesondere zur Anzahl der Anträge, der genehmigten, durchgeführten und abgelehnten Leistungsentscheidungen und der Widersprüche sowie über die Erfahrungen mit dem Einsatz der geriatrischen Abschätzungsinstrumente beinhalten.

Das KHPflEG (vgl. Rz. 3k) hat die Abgabefrist angepasst, um einen besseren Einblick in das Verordnungsgeschehen zu erhalten. Durch die Festsetzung der Abgabefrist für die Jahre 2022 und 2023 auf den 30.9. des Folgejahres wird dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen ermöglicht, im Rahmen der Auswertung einen Bezug zur amtlichen Statistik "KG 5" herzustellen, die erst zum 1.8. eines jeden Jahres übermittelt wird. Auf der Basis der breiteren Datenlage erwartet der Gesetzgeber belastbarere Schlussfolgerungen (BT-Drs. 20/4708 S. 96).

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