Rz. 15

Eine verschärfte Strafe erhält der Täter, wenn er

  • gegen Entgelt oder
  • in der Absicht handelt, sich oder einen Anderen zu bereichern oder
  • in der Absicht handelt, einen Anderen zu schädigen.

In diesen Fällen ist die Strafe eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe.

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