Rz. 15
Eine verschärfte Strafe erhält der Täter, wenn er
- gegen Entgelt oder
- in der Absicht handelt, sich oder einen Anderen zu bereichern oder
- in der Absicht handelt, einen Anderen zu schädigen.
In diesen Fällen ist die Strafe eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe.
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