Rz. 26

Ordnungswidrigkeiten werden durch einen Bußgeldbescheid geahndet (§ 65 OWiG). Ob ein Bußgeldbescheid zu erlassen ist, entscheidet sich nach dem Opportunitätsprinzip.

 

Rz. 27

Der Bußgeldbescheid ist ein Verwaltungsakt. Für diesen gelten jedoch nicht die Vorschriften des SGB X, sondern die des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Dabei ist die Verwaltungsbehörde an bestimmte Inhalte gebunden (§ 66 OWiG). Eine Begründung ist nur für einen Teil der Inhalte des Bußgeldbescheids erforderlich:

  • die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird,
  • Zeit und Ort ihrer Begehung,
  • die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften,
  • die Beweismittel

(§ 66 Abs. 3 OWiG). Der Bescheid ist dem Adressaten förmlich zuzustellen.

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