Rz. 40

Der mit dem GMG eingefügte Abs. 5 führt mit Wirkung zum 1.1.2004 eine Zuzahlungspflicht für Versicherte ein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Diese leisten als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag, begrenzt auf die für die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr anfallenden Kosten an die Krankenkasse. Versicherte haben danach eine Zuzahlung von 10 % der Kosten zu leisten. Die Zuzahlung von 10 % der Kosten ist auf die für die ersten 28 Tage im Kalenderjahr anfallenden Kosten beschränkt. Ferner ist eine zusätzliche Zuzahlung von 10,00 EUR je Verordnung Pflicht des Versicherten. Die Belastungsgrenzen aus § 62 sind zu beachten.

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