Rz. 54b

Bis zur Veröffentlichung der Zusammenstellung nach § 31 Abs. 5 Satz 2 im Bundesanzeiger hatten Versicherte Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enterale Ernährung dem Grunde nach Maßgabe §§ 18 bis 26 der Arzneimittel-Richtlinie (https://www.g-ba.de/downloads/62-492-2584/AM-RL-2021-05-20_iK-2021-08-18_AT-17-08-2021-B3.pdf) gemäß § 316, nach Änderung durch das PDSG (vgl. Rz. 12o) ab 20.10.2020 nach § 403. Mit dem GVWG (vgl. Rz. 12q) hat der Gesetzgeber den Anspruch in den Regelleistungsbereich überführt, Abs. 5 Satz 1 bis 5 neu gefasst und ferner den bisherigen Regelungsauftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses angepasst. Nach Satz 2 erhält der Gemeinsame Bundesausschuss den Auftrag, den Erkenntnisstand und die Entwicklung der Leistungen für bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung zu evaluieren und dem Bundesministerium für Gesundheit alle 3 Jahre darüber zu berichten. Damit soll die Möglichkeit eröffnet werden, auf sich verändernde Markt- bzw. Versorgungsbedingungen zu reagieren und eine medizinisch notwendige, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten mit bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung zu gewährleisten (BT-Drs. 19/26822 S. 67). Der Gemeinsame Bundesausschuss hat bei der Evaluation die Angaben von Herstellern von Produkten zur enteralen Ernährung zur medizinischen Notwendigkeit sowie Angaben zur Versorgung mit solchen Produkten der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu berücksichtigen (Satz 4). Sofern der Gemeinsame Bundesausschuss danach Anpassungen der Leistungen als erforderlich ansieht, hat er diese spätestens 2 Jahre nach Übersendung des Berichts in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz Nr. 6 zu berücksichtigen (Satz 3). Das Nähere zum Verfahren der Evaluation und der Regelung hat der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung zu regeln (Satz 5).

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