Rz. 20

Die Beratungsprüfung erstreckt sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb der zu prüfenden Einrichtung und ist auf Gesetzmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit gerichtet. Sie umfasst das gesamte Verwaltungshandeln in öffentlich-rechtlicher als auch in privatrechtlicher Form. Einzubeziehen sind Handlungen im Innenverhältnis sowie mit Außenwirkung.

 

Rz. 21

Prüfgegenstände sind

  • Geschäftsführung,
  • rechtmäßiges Verwaltungshandeln,
  • Rechnungsführung,
  • ordnungsgemäße Buchführung und Rechnungslegung (Jahresrechnung, Haushaltsplan),
  • Betriebsführung und
  • Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Aufgabenerfüllung

(Dortants, in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 274 Rz. 15, 16).

 

Rz. 22

Um eine einheitliche Prüfung aller Krankenkassen durch alle Außenstellen zu gewährleisten, hat der Prüfdienst des BAS einen Prüfthemenkatalog entwickelt, der ständig überprüft und angepasst wird. Zu den einzelnen Prüfthemen werden zentrale Prüfinhalte und Prüffragen erarbeitet und Kassendaten – soweit möglich – mit elektronischen Prüfwerkzeugen vorgefiltert.

 

Rz. 23

Gesetzmäßiges Verwaltungshandeln besteht in der Beachtung und richtigen Anwendung der Gesetze und des sonstigen Rechts (z. B. Satzung der Krankenkasse, Dienstordnung). Dazu gehört auch, dass die Krankenkassen nur Geschäfte zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben ausführen und ihre Mittel nur für diese Aufgaben sowie die Verwaltungskosten verwenden dürfen (§ 30 Abs. 1 SGB IV).

 

Rz. 24

Krankenkassen unterliegen dem Wirtschaftlichkeitsgebot und sind zu wirtschaftlichem Handeln verpflichtet (§ 69 Abs. 2 SGB IV, § 2 Abs. 4, § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1; BSG, Urteil v. 17.12.2013, B 1 KR 14/13 R). Wirtschaftliches Handeln erfordert ein optimales Verhältnis zwischen Aufwand und Ertrag. Dieses ist gegeben, wenn mit gegebenen Mitteln der größtmögliche Nutzen (Maximalprinzip) oder ein bestimmtes Ziel mit den geringstmöglichen Mitteln (Minimalprinzip) erreicht wird.

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