Rz. 12

Der Finanzausgleich kann auch als Darlehen gewährt werden. Das Nähere regelt die Satzung des Verbands. Mit der Ergänzung kann künftigen Veränderungen in der Finanzlage der beteiligten Krankenkassen flexibel Rechnung getragen werden (BT-Drs. 13/9377).

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