Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt seit dem 1.1.2009 den Beitragssatz für die nach § 5 Abs. Nr. 2a versicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld (Alg) II durch den Verweis auf den durch Rechtsverordnung der Bundesregierung bzw. ab dem 1.1.2011 gesetzlich festgelegten ermäßigten Beitragssatz nach § 243, der ab dem 1.1.2015 auf 14,0 % festgesetzt ist. Dieser Verweis ist allerdings insoweit unvollständig, als zusätzlich der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatz nach § 242 zu berücksichtigen ist, wobei allerdings nach § 242 Abs. 3 Nr. 1 an dessen Stelle der durchschnittliche Zusatzbeitrag nach § 242a tritt. Diese beiden Beitragssätze sind zusammen mit den beitragspflichtigen Einnahmen des § 232a Abs. 1 Nr. 2 für die Höhe der Beiträge maßgebend, die von der Bundesagentur für Arbeit oder den nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Träger nach § 252 Satz 2 zu zahlen und nach § 251 Abs. 4 vom Bund zu tragen sind. Für die tatsächliche und endgültige Höhe der Beiträge nach dem zusätzlichen Beitragssatz für den Bund sind in § 251 Abs. 4 Satz 2 bis 4 jedoch Sonderregelungen vorgesehen.

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