Rz. 25

Durch Art. 2 Nr. 29a, Art. 46 Abs. 10 GKV-WSG wird die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2009 folgende Fassung erhalten:

§ 241 Allgemeiner Beitragssatz

(1) Die Bundesregierung legt nach Auswertung der Ergebnisse eines beim Bundesversicherungsamt zu bildenden Schätzerkreises durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erstmalig bis zum 1. November 2008 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 den allgemeinen Beitragssatz in Hundertsteln der beitragspflichtigen Einnahmen fest.

(2) Erforderliche Veränderungen des allgemeinen Beitragssatzes sollen jeweils bis zum 1. November eines Jahres mit Wirkung vom 1. Januar des Folgejahres festgelegt werden. Der Beitragssatz ist jeweils auf eine Dezimalstelle aufzurunden. Wenn der Beitragssatz durch Rechtsverordnung zum Ersten eines Monats in Kraft treten soll, hat die Festlegung spätestens zum Ersten des vorvergangenen Monats zu erfolgen. Die Anpassung des Beitragssatzes erfolgt durch Rechtsverordnung der Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates.

(3) Über den beabsichtigten Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 unterrichtet die Bundesregierung den Deutschen Bundestag so rechtzeitig, dass diesem die Möglichkeit zur Befassung mit der beabsichtigten Festsetzung oder Anpassung gegeben wird.

(4) Die Frist nach Absatz 3 gilt als erfüllt, wenn zwischen der Unterrichtung und der Beschlussfassung über die Verordnung nach Absatz 2 mindestens drei Wochen liegen.

 

Rz. 26

Begründung der Bundesregierung zu Art. 2 Nr. 29a zu § 241 (BT-Drs. 16/3100 S. 517):

Die Änderungen tragen der ab 2009 erfolgenden Festschreibung des allgemeinen Beitragssatzes durch Rechtsverordnung Rechung. Sofern nach der erstmaligen Festschreibung Veränderungen des allgemeinen Beitragssatzes notwendig werden, soll nach dem neuen Absatz 2 der allgemeine Beitragssatz jeweils bis zum 1. November eines Jahres mit Wirkung vom 1. Januar des Folgejahres festgelegt werden. Unterjährige Veränderungen des Beitragssatzes sind nur dann möglich, wenn die Finanzsituation der Krankenkassen durch besondere Ereignisse (z.B. Pandemien, Naturkatastrophen) derart belastet wird, dass eine Anpassung des Beitragssatzes unumgänglich ist und nicht durch die Liquiditätsreserve und die Zuschüsse des Bundes ausgeglichen werden kann.

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