Rz. 12

Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen, müssen eine Zuzahlung von 10,00 EUR je Kalendertag (§ 61 Satz 2) für längstens 28 Tage zahlen. Die Belastungsgrenzen des § 62 gelten auch hier.

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