Rz. 1

Die Norm schließt an die Regelung in § 187 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RVO an. Sie ist nach dem Inkrafttreten mehrfach geändert worden.

Das GSG v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) hat mit Wirkung zum 1.1.1993 Abs. 2 geändert und Abs. 3 angefügt. Hintergrund war, dass Vorsorgekuren für Mütter nicht in die Ausgabenbegrenzung für stationäre Vorsorgemaßnahmen einbezogen werden sollten (vgl. BT-Drs. 12/3608 S. 78).

 

Rz. 2

Das Beitragsentlastungsgesetz (BeitrEntlG) v. 1.11.1996 (BGBl. I S. 1631) hat mit Wirkung zum 1.1.1997 Abs. 3 neu gefasst.

Durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) wurden mit Wirkung zum 1.1.2000 die Überschrift sowie Abs. 1 und 2 geändert.

 

Rz. 3

Das Gesetz zur Verbesserung der Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter (11. SGB V-ÄndG) v. 26.7.2002 (BGBl. I S. 2874) hat mit Wirkung zum 1.8.2002 die Überschrift, Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 geändert und Abs. 4 angefügt. Unter dem Aspekt der Qualitätssicherung wollte der Gesetzgeber unter anderem Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen für Mütter und Väter von den Krankenkassen voll finanziert wissen.

 

Rz. 4

Das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) hat mit Wirkung zum 1.1.2004 die Zuzahlungsregelung in Abs. 3 Satz 1 auf die mit dem GMG eingeführte einheitliche Zuzahlungsregelung in § 61 vollzogen.

Die Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) hat mit Wirkung zum 28.11.2003 in Abs. 4 die Bezeichnung "Bundesministerium für Gesundheit" durch den Zusatz "und soziale Sicherung" ergänzt.

 

Rz. 4a

Die Änderungen durch Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 376) ab 1.4.2007 betrafen Abs. 1 Satz 1; Satz 4 wurde angefügt. Leistungen bei Mutter-Vater-Kind-Maßnahmen wurden von einer Ermessens- in eine Pflichtleistung überführt. Es ist ferner nicht erforderlich, dass zunächst ambulante Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sein müssen. Abs. 4 wurde durch das GKV-WSG aufgehoben.

 

Rz. 4b

Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) v. 19.6.2023 (BGBl. I Nr. 155) hat mit Wirkung zum 1.1.2024 in Abs. 2 die Angabe "Abs. 5" durch die Angabe "Absatz 5 und 5a" ersetzt. Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des § 23.

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