2.1 Versicherungspflichtig Beschäftigte (Abs. 1)

 

Rz. 3

Beziehen versicherungspflichtig Beschäftigte der gesetzlichen Krankenversicherung Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI, so sind hieraus Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen. Dabei werden der Beitragsbemessung 80 % des Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, das auch der Bemessung des Pflegeunterstützungsgeldes zugrunde liegt. In der Arbeitsförderung sowie der Rentenversicherung sind nach § 345 Satz 1 Nr. 6b SGB III und § 166 Abs. 1 Nr. 2f SGB VI ebenfalls 80 % des Arbeitsentgelts maßgeblich. Zur Anwendung kommen der allgemeine Beitragssatz nach § 241 oder der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 sowie der Zusatzbeitragssatz nach § 242.

2.2 Weitere Regelungen (Abs. 2)

 

Rz. 4

Für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 erhalten bleibt, wird geregelt, dass neben den Einnahmen nach Abs. 1 der Vorschrift weitere Einnahmen beitragspflichtig sind. Die Vorschriften des § 226 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie der §§ 228 bis 231 werden deshalb für entsprechend anwendbar erklärt. Die Einnahmen nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 unterliegen höchstens in dem Umfang der Beitragspflicht, in dem zuletzt vor dem Bezug des Pflegeunterstützungsgeldes Beitragspflicht bestand.

 

Rz. 5

Für freiwillige Mitglieder gilt Satz 2 entsprechend. Beziehen freiwillige Mitglieder weitere beitragspflichtige einnahmen, sind diese zusammen mit den beitragspflichtigen Einnahmen nach Abs. 1 bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen (vgl. BT-Drs. 463/14 S. 47 f.).

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