Rz. 9

Der Überweisungsbetrag an die landwirtschaftliche Krankenkasse reduziert sich dauerhaft

Innovationsfonds und Krankenhausstrukturfonds werden vom BAS verwaltet.

 

Rz. 9a

Durch die aufgehobene Befristung auf die Jahre 2016 bis 2024 (§ 92a Abs. 3 in der ab 26.3.2024 geltenden Fassung durch das Digital-Gesetz) wird die Verstetigung des Innovationsfonds über das Jahr 2024 hinaus mit einem jährlichen Volumen von 200 Mio. EUR umgesetzt (BT-Drs. 20/9048 S. 91). Der abschließende Bericht über die wissenschaftliche Auswertung der Förderung über den Innovationsfonds, den das BMG dem Deutschen Bundestag zum 31.3.2022 zugeleitet hat, hat die Eignung des Innovationsfonds als Instrument zur Weiterentwicklung der GKV-Versorgung bestätigt und eine unbefristete Fortführung des Innovationsfonds empfohlen.

 

Rz. 10

Für das Verfahren gilt Abs. 2 Satz 2 entsprechend (Abs. 3 Satz 2). Der Anteil an der Finanzierung des Strukturfonds, um den sich der Überweisungsbetrag reduziert, richtet sich nach dem Verhältnis der Anzahl der Versicherten der landwirtschaftlichen Krankenkasse zur Anzahl der Versicherten aller Krankenkassen. Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 1.7. des Vorjahres. Der vorläufige Betrag von 1 Mio. EUR entspricht diesem Verhältnis (BT-Drs. 18/5372). Der sich danach ergebende Betrag wird als Finanzierungsanteil der landwirtschaftlichen Krankenkasse dem Strukturfonds zugeführt. Der feste Anteil wird ab 1.1.2019 durch einen variablen Anteil abgelöst, der durch das BAS festgelegt wird.

 

Rz. 11

Die reduzierten Anteile werden jeweils dem Innovationsfonds und dem Strukturfonds zugeführt (Satz 3). Mittel für den Innovationsfonds, die nicht verausgabt wurden, sind nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds für das abgelaufene Kalenderjahr anteilig an die landwirtschaftliche Krankenkasse zurückzuführen (§ 92a Abs. 3 Satz 4, 6).

 

Rz. 11a

Der Anteil der landwirtschaftlichen Krankenkasse wird nach den Geschäfts- und Rechnungsergebnissen des Gesundheitsfonds für das abgelaufene Kalenderjahr festgesetzt und abgerechnet (Satz 4). Das BAS kann einen vorläufigen Betrag festsetzen, solange der Anteil noch nicht feststeht (Satz 5). Das Verfahren wird durch das BAS festgelegt (Satz 6).

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