Rz. 12
Die Kontaktstelle ist verpflichtet, mit den nationalen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission in Fragen grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit soll zu einer sicheren, hochwertigen und effizienten grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung beitragen (Mettig, in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 219d Rz. 46).
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