Rz. 4

Der Verwaltungsrat besteht je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber (Satz 1). Daraus folgt, dass die Pflicht zur Vertretung für jede Mitgliedskasse mindestens einen Versicherten- und einen Arbeitgebervertreter umfasst. Weitere Einzelheiten und ggf. eine abweichende Zusammensetzung regelt die Satzung.

 

Rz. 4a

Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden getrennt nach den Gruppen der Versicherten und der Arbeitgeber gewählt (Satz 2). Das Verfahren regelt die Satzung des Landesverbandes.

 

Rz. 5

Durch den Verweis auf § 44 Abs. 4 SGB IVkann jeder Landesverband in seiner Satzung eine andere als die hälftige Zusammensetzung des Verwaltungsrats bestimmen (Satz 3). Erforderlich ist dafür ein Beschluss mit den Stimmen von mehr als 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder. Damit ist die Möglichkeit geschaffen worden, vom Grundsatz der paritätischen Besetzung abzuweichen. Allerdings muss mindestens die Hälfte der Mitglieder aus Versichertenvertretern bestehen. Die veränderte Zusammensetzung wird von der nächsten Wahlperiode an wirksam.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge