Rz. 2

Die Vorschrift regelt in Abs. 1 den Mindestinhalt der Satzung einer Krankenkasse und begrenzt diesen in Abs. 2 auf die zweckbezogenen gesetzlichen Aufgaben. Der notwendige oder mögliche Inhalt der Satzung wird nicht durch § 194 allein bestimmt, sondern kann sich darüber hinaus auch aus anderen Vorschriften ergeben (z.B aus dem AAG für die Entgeltfortzahlungsversicherung, aus § 68 für die Förderung einer persönlichen elektronischen Gesundheitsakte). Insbesondere leistungsrechtliche Vorschriften können Ermächtigungen und Verpflichtungen für leistungsbegründende oder Leistungsvoraussetzungen konkretisierende Satzungsregelungen vorsehen (vgl. z. B. § 13 Abs. 2 zur Kostenerstattung, § 52 a zum Leistungsausschluss, § 53 zu Wahltarifen, § 9 Abs. 1 Nr. 4 zu Altersgrenzen für den Beitritt behinderter Menschen oder § 226 Abs. 3 zur Beitragsbemessung bei der Erhaltung der Mitgliedschaft Schwangerer). Rechtsgrundlage für die Satzung selbst ist § 34 SGB IV (vgl. auch Komm. dort). Der mit Wirkung zum 1.1.2004 neu eingefügte Abs. 1a stellt eine eigene Ermächtigungsgrundlage für eine Satzungsregelung dar, mit der die Aufgaben und entsprechenden Ausgaben der Krankenkassen um die Vermittlung von privaten Zusatzversicherungen ausgeweitet werden können. Für die Pflegeversicherung ist eine entsprechende Satzungsermächtigung für die Pflegekassen in § 47 Abs. 2 SGB XI enthalten.

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