Rz. 32

Für Versicherungspflicht und Mitgliedschaft von Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5), ist der tatsächliche Maßnahmebeginn ausschlaggebend, nicht die Aufnahme in die Einrichtung. Anders als für die sonstigen Versicherungspflichtigen ist der Mitgliedschaftsbeginn für dieses beschäftigungsähnliche Verhältnis nicht mit dem Beginn des Tages geregelt. Ob dies ein redaktionelles Versehen war oder damit tatsächlich die Absicht verbunden war, die Mitgliedschaft erst im Verlaufe des Tages eintreten zu lassen, lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Überwiegend wird jedoch die Auffassung vertreten, dass auch in diesen Fällen die Mitgliedschaft mit den Beginn des Tages des Maßnahmebeginns eintritt (vgl. Felix, in: jurisPK-SGB V, § 186 Rz. 28, Stand: 9.8.2013; Peters, in: KassKomm. SGB V, § 186 Rz. 24, Stand: September 2013; Baier, in: SozKV, § 186 SGB V Rz. 21, Stand: Juni 2007; a. A. wohl Michels, in: Becker/Kingreen, SGB V, 4. Aufl., § 186 Rz. 13).

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