Rz. 4

Seit 1.1.1996 werden sämtliche Beschränkungen des Mitgliederkreises für unzulässig erklärt. Dies bedeutet, dass die frühere Unterscheidung zwischen Ersatzkassen für Angestellte und Ersatzkassen für Arbeiter aufgehoben und nur noch von historischer Bedeutung ist.

 

Rz. 5

Die Regelung über die Unzulässigkeit von Beschränkungen des aufnahmeberechtigten Personenkreises hat im wesentlichen gegenüber der früheren Rechtslage klarstellende Bedeutung und wird durch § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, der die Wählbarkeit jeder Ersatzkasse regelt, ergänzt.

 

Rz. 6

Trotz der Unzulässigkeit von Aufnahmebeschränkungen ergeben sich jedoch noch allein zulässige Beschränkungen für beitrittsberechtigte Schwerbehinderte (§ 9 Abs. 1 Nr. 4), deren Beitrittsrecht durch die Satzung von einer Altersgrenze abhängig gemacht werden kann; dies allerdings auch bei anderen Kassenarten, wobei diese Beschränkung durch die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 (vgl. Komm. zu § 5) allerdings stark relativiert ist.

 

Rz. 7

Darüber hinaus ergeben sich gesetzliche Beschränkungen des aufnahmeberechtigten Personenkreises, soweit nämlich noch ausschließliche gesetzliche Zuständigkeiten bestehen und diesen Personen daher auch nicht die allgemeinen Wahlrechte des § 173 zustehen; dies sind nunmehr nur noch die landwirtschaftlich Versicherten, die seit dem 1.1.2013 zwingend der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung für Landwirte in Nachfolge der landwirtschaftlichen Krankenkassen zugewiesen werden (vgl. Komm. zu § 166).

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