0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift mit dem ursprünglichen Titel "Bereinigung, Ausgleiche" war als Teil des Vierten Kapitels, Elfter Abschnitt (Beziehungen zu Leistungserbringern in der integrierten Versorgung) mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) mit Wirkung zum 1.1.2000 eingeführt worden. Mit dem Gesetz zur Ablösung des Arznei- und Heilmittelbudgets (Arzneimittelbudget-Ablösungsgesetz – ABAG) v. 19.12.2001 (BGBl. I S. 3773) sind in Abs. 2 die Sätze 1 und 2 geändert und Abs. 3 gestrichen worden. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) ist die bisherige Fassung der Vorschrift aufgehoben bzw. mit Wirkung zum 1.1.2004 als § 140d "Anschubfinanzierung, Bereinigung" in den neu strukturierten Elften Abschnitt des Vierten Kapitels übernommen worden. Gleichzeitig ist § 140 f, nunmehr als Teil des neuen Dreizehnten Abschnitt s "Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten", mit der Überschrift "Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten" aufgenommen worden.

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind in Abs. 2 die Sätze 3 und 5 mit Wirkung zum 1.7.2008 (Art. 46 Abs. 9 GKV-WSG) geändert worden. In Abs. 4 Satz 1 sind mit Wirkung zum 1.4.2007 die Angaben "§ 126 Abs. 2, § 128, §§ 132a und 132 b Abs. 2" durch die Angaben „§ 128 Abs. 1 Satz 3, § 139 sowie §§ 132a, 132b Abs. 2 und § 132d Abs. 2 ersetzt und außerdem der Abs. 6 angefügt worden. Mit Wirkung zum 1.7.2008 sind in Abs. 4 Satz 1 die Wörter "der Spitzenverbände" durch die Wörter "des Spitzenverbandes Bund" ersetzt worden (Art. 46 Abs. 9 GKV-WSG).

Aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Organisationsstruktur-Weiterentwicklungsgesetz -GKV- OrgWG) v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) ist mit Wirkung zum 1.1.2009 in Abs. 4 Satz 2 die Angabe "§ 127 Abs. 1a Satz 1" eingefügt worden.

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBL I S. 2983) sind mit Wirkung zum 1.1.2012 in Abs. 2 Satz 1 die Wörter "und im Beirat der Arbeitsgemeinschaft für Aufgaben der Datentransparenz nach § 303b" gestrichen und in Satz 3 die Wörter "diesen Gremien" durch die Wörter "diesem Gremium" ersetzt worden.

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten v. 20. 2.2013 (BGBl. I S. 277) sind mit Wirkung zum 26.2.2013 in Abs. 2 die Sätze 6 und 7 angefügt sowie Abs. 3 Satz 1 neu gefasst worden; in Abs. 4 Satz 1 ist die Angabe "§§ 111b, 112 Abs. 5" durch die Angabe "§ 112 Abs. 5" ersetzt und nach der Angabe "§127 Abs. 1a Satz 1" sind die Wörter "und Abs. 6" eingefügt worden. Außerdem ist die Angabe "§ 132b Abs. 2 und" durch die Angabe "§ 132c Abs. 2" ersetzt und sind nach der Angabe "§ 132d Abs. 2" die Wörter "§ 133 Abs. 4 und § 217f Abs. 2" eingefügt worden.

Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) sind mit Wirkung zum 23.7.2015 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 erweitert und der Abs. 7 angefügt worden.

Durch das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) v. 17.7.2015 (BGBl. I S. 1368) sind mit Wirkung zum 25.7.2015 in Abs. 2 nach der Angabe "§ 91" die Wörter "und in der Nationalen Präventionskonferenz nach § 20 Abs. 1" eingefügt worden.

Mit dem Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2408) sind mit Wirkung zum 29.12.2015 dem Abs. 2 die Sätze 8 und 9 angefügt worden.

Durch das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) v. 4.4.2017 (BGBl. I S. 778) sind mit Wirkung zum 11.4.2017 der Abs. 4 Satz 1 redaktionell angepasst, dem Abs. 6 die Sätze 6 und 7 angefügt und der Abs. 8 neu eingefügt worden.

Aufgrund des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) ist mit Wirkung zum 11.5.2019 in Abs. 4 Satz 1 die Angabe "§124 Abs. 4, § 125Abs. 1" gestrichen und sind die Wörter "§127 Abs. 1a Satz 1, Abs. 5b und 6" durch die Wörter "§ 127 Abs. 8 und 9" ersetzt worden.

Mit dem Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) ist mit Wirkung zum 1.1.2020 in Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b die Angabe "Satz 9" durch die Abgabe "Satz 10" ersetzt worden; außerdem ist der Abs. 7 neu gefasst worden.

Durch das Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Vers...

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