Rz. 12

Abs. 4 gibt den notwendigen Inhalt der Teil Annahmeerklärung des Versicherten vor und orientiert sich dabei weitgehend an den bisherigen Möglichkeiten der Selektivverträge. Verzichtet wurde darauf, die Einzelheiten der Teilnahme an einem Vertrag über die besondere Versorgung in der Satzung der Krankenkasse zu regeln, weil der Verzicht zur angestrebten Entbürokratisierung gehört. Nach Abs. 4 Satz 6 hat die Satzung allerdings die Regelungen zur Abgabe der Teilnahmeerklärungen zu enthalten. Die allgemeinen Vorgaben dazu legt der GKV-Spitzenverband in einer Richtlinie fest, die der Genehmigung des BMG bedarf (vgl. § 217 f Abs. 4a). Dieselbe Richtlinie betrifft auch § 73 b Abs. 3 Satz 8, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen wird. Bei Verträgen, die mit Wirkung zum 23.7.2015 wirksam werden, sind die Einzelheiten in den Teilnahmeerklärungen der Versicherten zu regeln. Da der Versicherte diese Erklärung unterschreibt, sind ihm die Einzelheiten bekannt.

Die Teilnahme des Versicherten an der besonderen Versorgung ist freiwillig. Er entscheidet, an welchem Vertrag über die besondere Versorgung, die seine Krankenkasse anbietet, er teilnehmen möchte. Er wird seine freiwillige Teilnahme nur dann schriftlich oder elektronisch gegenüber seiner Krankenkasse erklären, wenn er den bestimmten Vertrag über die besondere Versorgung für sich als geeignet und gegenüber der Regelversorgung als vorteilhaft empfindet. Deshalb sollten im Vertrag konkret nachvollziehbare Versichertenvorteile entwickelt und in der Patienteninformation herausgestellt werden. Die plakative Aussage, die besondere Versorgung sei besser als die Regelversorgung, reicht für sich gesehen nicht aus, weil der Versicherte den Unterschied nicht beurteilen kann, solange er die besondere Versorgung, bezogen auf seine persönliche Situation, nicht kennt. Auch die Regelversorgung ist eine vollwertige Versorgung, die nach § 70 Abs. 1 Satz 2 in der fachlich gebotenen Qualität erfolgt. Die Teilnahmeerklärung hat wie beim Selektivvertrag über die hausarztzentrierte Versorgung (vgl. § 73 b) gegenüber der Krankenkasse schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Die Teilnahmeerklärung kann innerhalb von 2 Wochen nach deren Abgabe schriftlich bzw. elektronisch oder zur Niederschrift bei der Krankenkasse ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Um diese Frist zu wahren, genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung an die Krankenkasse, auf den Tag des Eingangs der Erklärung bei der Krankenkasse kommt es nicht an. Beweise für die rechtzeitige Absendung können der Poststempel, der Tag der Absendung einer rechtsgültigen E-Mail oder der Tag der Niederschrift bei der Krankenkasse sein. Der Tag der Abgabe der Erklärung vermeidet von vornherein Streit über die Rechtzeitigkeit des Widerrufs, da der Versicherte nur schwer nachweisen kann, wann seine Widerrufserklärung bei der Krankenkasse eingegangen ist. Über das Widerrufsrecht muss die Krankenkasse den Versicherten persönlich in schriftlicher oder elektronischer Form informieren, was i. d. R. über die formularmäßige Teilnahmeerklärung geschieht. Zum notwendigen Inhalt der Teilnahmeerklärung gehört auch das Nähere über die Durchführung der Vertragsteilnahme, zur zeitliche Bindung an die Teilnahmeerklärung, zur Bindung an die vertraglich gebundenen Leistungserbringer und zu den Folgen bei Pflichtverstößen des Versicherten. Da die Verträge über die besondere Versorgung inhaltlich differenziert geregelt sind, müssen auch die formularmäßigen Teilnahmeerklärungen von ihrem Inhalt her unterschiedlich ausfallen. Ein Formular, mit dem lediglich die pauschale Teilnahme an der besonderen Versorgung erklärt wird, würde dagegen nicht ausreichen.

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