Rz. 13

Im Hilfsmittelverzeichnis sind besondere Qualitätsanforderungen indikations- oder einsatzbezogen festzulegen (Satz 1). Voraussetzung ist, dass dieses für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten erforderlich ist. Die besonderen Qualitätsanforderungen gehen über diejenigen Anforderungen hinaus, die Hilfsmittel aufgrund des Medizinprodukterechts allgemein erfüllen müssen. Besondere Qualitätsanforderungen aufzunehmen ist nicht in das Ermessen des GKV-Spitzenverbandes gestellt (Ist-Regelung seit dem 11.4.2017), um die Qualität in der Hilfsmittelversorgung zu stärken (BT-Drs. 18/10186 S. 37).

 

Rz. 14

Das vom GKV-Spitzenverband erstellte Hilfsmittelverzeichnis ist nach Produktgruppen geordnet. Jede Produktgruppe enthält eine Gliederung und eine Definition mit leistungsrechtlichen Hinweisen und einer Aufzählung der Indikationen, die eine Versorgung rechtfertigen. Im Zusammenhang mit den Produktartbeschreibungen werden die Indikationen differenzierter aufgeführt. Darüber hinaus werden in den Produktuntergruppen Qualitätsmindestanforderungen veröffentlicht sowie Dienstleistungsanforderungen festgeschrieben (§ 139). Diese sind in den Verträgen mit Leistungserbringern zu berücksichtigen (§ 127). Dadurch wird gewährleistet, dass die Versorgung bedarfsgerecht, qualitätsgesichert und gleichmäßig erfolgt und dem jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht (§ 70).

Eine Produktgruppe enthält

  • eine Gliederung,
  • eine Definition mit Indikationsbereich,
  • Produktuntergruppen (Anforderungen nach § 139),
  • Produktartbeschreibungen und
  • eine Produktübersicht.
 

Rz. 15

Die geforderten besonderen Qualitätsanforderungen gehen über eine bloße funktionsgerechte Versorgung im Sinne des Medizinproduktegesetzes hinaus.

 

Rz. 16

Der GKV-Spitzenverband kann über die Anforderungen nach Satz 1 hinaus weitere Qualitätsanforderungen festlegen (Satz 2). Die Festlegung dient einer ausreichend langen Nutzungsdauer oder dem Wiedereinsatz von Hilfsmitteln bei anderen Versicherten. Damit wird das Wirtschaftlichkeitsgebot konkretisiert (§ 12 Abs. 1 Satz 1).

 

Rz. 17

Im Hilfsmittelverzeichnis sind auch Leistungen zu regeln, die zusätzlich zur Hilfsmittelversorgung erforderlich sind (Satz 3). Die Norm trägt der Tatsache Rechnung, dass neben der Bereitstellung der Hilfsmittel selbst noch zusätzliche Leistungen erforderlich sein können (BT-Drs. 16/3100 S. 150). Dabei handelt es sich z. B. um Leistungen der Schulung im Gebrauch des Hilfsmittels (z. B. Mobilitätsschulung beim Blindenlangstock). Die Aufnahme zusätzlicher Leistungen ist seit dem 11.4.2017 als Ist-Regelung ausgestaltet und nicht mehr in das Ermessen des GKV-Spitzenverbandes gestellt.

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