Rz. 1
Die Vorschrift wurde zum 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 eingeführt (BGBl. I S. 2477). Durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) wurde sie mit Wirkung vom 21.12.1993 an redaktionell an die vertragsärztliche Versorgung angepasst. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) erhielt die Norm mit Wirkung vom 1.1.2004 an ihre aktuelle Fassung. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) trat an die Stelle des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen.
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