Rz. 16

Abs. 3 stellt sicher, dass sich die Überprüfungspflicht der KV auch auf die im Krankenhaus erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen bezieht. Auch wenn der Gesetzeswortlaut hierfür keinen Anhalt bietet, können gesetzessystematisch Gegenstand der Überprüfung nur Leistungen sein, die bereits Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung sind. Nicht erfasst werden also die außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung zum ambulanten Operieren zugelassenen Krankenhäuser nach § 115b, deren Qualitätsprüfung ausdrücklich durch die Krankenkassen nach § 115b Abs. 2 Satz 5 erfolgt (so auch Blöcher, in: jurisPK-SGB V, § 136 Rz. 17; Hess, in: KassKomm, SGB V, § 136 Rz. 6; a.A. Francke, in: Wannagat, SGB V, § 136 Rz. 9), die ambulante Behandlung in einem Krankenhaus aufgrund von Verträgen mit Krankenkassen nach § 116b (vgl. § 116b Abs. 5 Satz 9) sowie die Prüfungen nach § 113 Abs. 4, § 118 und § 119 (vgl. Scholz, in: Becker/Kingreen, § 136 Rz. 5).

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