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Nach Abs. 1 schließt der GKV-Spitzenverband mit bindender Wirkung für die gesetzlichen Krankenkassen Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe, die abrechnungsfähige Leistungen unter Einschluss einer Betriebskostenpauschale bei ambulanten Entbindungen in von Hebammen geleiteten Einrichtungen, die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen, die Anforderungen an die Qualität der Hebammenhilfe einschließlich der Verpflichtung der Hebammen zur Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen sowie über die Höhe der Vergütung. Die Umsetzung der Verträge nach § 134a gehört daher zu den gesetzlichen Aufgaben, mit deren Übernahme der Gesetzgeber auf Krankenkassenseite den GKV-Spitzenverband betraut hat (vgl. § 217f Abs. 1).

Auf der Krankenkassenseite ist somit durch den GKV-Spitzenverband ein einheitliches, für alle gesetzlichen Krankenkassen wettbewerbsneutrales Vorgehen bei der Vertragsgestaltung der Hebammenhilfe gewährleistet.

Für die freiberuflichen Hebammen schließen ihre auf der Bundesebene maßgeblichen Berufsverbände die bundeseinheitlichen Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe. Diese Berufsverbände sind eingetragene Vereine und nehmen entsprechend ihrer Satzung auf der Bundesebene die wirtschaftlichen Interessen der Hebammen wahr. Maßgeblich heißt, dass die Verbände aufgrund ihrer Mitgliederzahl und/oder der Zahl ihrer Landesverbände auf der Bundesebene eine wesentliche Kompetenz für die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder erlangt haben müssen. Splittergruppen oder Gruppen mit nur regionaler Bedeutung kommen deshalb als Vertragspartner der bundesweit gültigen Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe nicht infrage. Maßgebliche Berufsverbände und damit Partner des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe sind der Deutsche Hebammenverband e. V. (DHV), Karlsruhe, der sowohl freiberuflich tätige als auch angestellte Hebammen vertritt und mit über 19.000 Mitgliedern stärkster Berufsverband ist, und der Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e. V. (BfHD), Frankfurt, der ca. 1.000 Mitglieder hat und ausschließlich die Interessen freiberuflicher Hebammen vertritt, die eine natürliche und selbstbestimmte Geburtshilfe praktizieren.

Zusätzlich zum DHV und BfHD ist mit Wirkung zum 1.4.2007 für den Ergänzungsvertrag (Betriebskostenpauschale für Geburtshäuser) als gleichberechtigter Vertragspartner das Netzwerk der Geburtshäuser e. V., Frankfurt am Main hinzugekommen, sodass aufseiten der Leistungserbringer für den Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe die beiden Berufsverbände und für den Ergänzungsvertrag über Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen die beiden Berufsverbände und das Netzwerk agieren. Das Netzwerk der Geburtshäuser, welches kein Berufsverband, sondern ein Interessenverein zur Förderung der Geburtshäuser in Deutschland ist, dem auch nicht alle Geburtshäuser angehören, hatte bereits im Vorfeld der Gesetzesentwicklung Qualitätskriterien für Geburtshäuser entwickelt, die mit den damals noch zuständigen Spitzenverbänden der Krankenkassen abgestimmt worden waren.

Für ein gemeinsames Handeln der für Hebammen und Geburtshäuser agierenden Verbände sprechen im Übrigen die Rahmenvorgaben des Abs. 1, die einen im gesamten Bundesgebiet einheitlich geltenden Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe einschließlich des Ergänzungsvertrages über Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen (Geburtshäusern) postulieren. Wenn aber, wie z. B. bei den Prämien für die Berufshaftpflichtversicherung, allein die Interessen der freiberuflichen Hebammen betroffen sind, handeln ausschließlich die beiden genannten Berufsverbände gemeinsam.

Der Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe (einschließlich Ergänzungsvertrag) steht für die Vertragspartner auf der Bundesebene nicht zur Disposition. Sie sind zum Vertragsabschluss verpflichtet (vgl. "schließt" in Abs. 1 Satz 1). Wenn sie sich nicht einigen, wird der strittige Vertragsinhalt durch die gemeinsame Schiedsstelle festgesetzt (Abs. 3). Der bisherige Vertrag gilt dann bis zur Entscheidung durch die Schiedsstelle vorläufig weiter (Abs. 3 Satz 2 der Vorschrift), sodass ein vertragsloser Zustand nicht eintreten kann.

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