Rz. 11c

Zur Versorgung von nichtbeatmungspflichtigen Versicherten nach Abs. 2 muss die verantwortliche Pflegekraft, ausgehend von § 1, gemäß Abs. 15 nachfolgende Voraussetzungen erfüllen:

Abgeschlossene Ausbildung entsprechend den Vorgaben in § 1 Abs. 6 der Rahmenempfehlungen; neben der Weiterbildung nach § 1 Abs. 7 der Rahmenempfehlungen muss die verantwortliche Pflegefachkraft zusätzlich über spezifische Kenntnisse zum jeweiligen Krankheitsbild verfügen, sodass sie die übrigen an der Versorgung beteiligten Pflegefachkräfte nach Abs. 16 entsprechend einweisen und einarbeiten kann.

Nach Abs. 16 müssen alle Pflegefachkräfte, die eigenverantwortlich die fachpflegerische Versorgung bei nichtbeatmeten Versicherten nach Abs. 2 übernehmen, ausgehend von § 1 der Rahmenempfehlungen neben einer Ausbildung entsprechend Abs. 12 zusätzlich mindestens über eine dem Krankheitsbild entsprechende spezifische Einweisung und strukturierte Einarbeitung verfügen.

Der Träger des Pflegedienstes ist nach Abs. 17 verpflichtet, die fachliche Kompetenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Pflegedienstes, die Leistungen nach diesem Paragrafen erbringen, durch spezifische, interne und/oder externe Fortbildung i. d. R. je Kalenderjahr zu gewährleisten. Art und Umfang der Dokumentation sowie die weiteren Regelungen bestimmen sich nach der Vereinbarung nach Abs. 4 der Vorschrift.

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