Rz. 3c

Aufgrund der unmissverständlichen Formulierung "schließen im Wege von Vertragsverhandlungen" in Abs. 1 Satz 1 sind die Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften verpflichtet, über die Einzelheiten der gängigen Hilfsmittelversorgung mit Leistungserbringern, deren Verbände oder sonstigen Zusammenschlüssen Verträge zu schließen. Mit diesen Vertragsabschlüssen realisiert die Krankenkassenseite die in § 33 normierten und auf die Versorgung mit Hilfsmitteln ausgerichteten Sachleistungsansprüche ihrer Versicherten. Diese Sachleistungsansprüche sind im Übrigen auf die Inanspruchnahme der Leistungserbringer beschränkt, mit denen die Krankenkassen Verträge geschlossen haben.

Die Leistungserbringer müssen sich nach der Gesetzesbegründung um vertragliche Beziehungen mit den Krankenkassen bemühen, während die Krankenkassen ihrerseits ihrer gesetzlichen Pflicht zu Vertragsverhandlungen nachkommen, indem sie jedem Leistungserbringer, der mit ihnen in Kontakt tritt, solche Vertragsverhandlungen anbieten und für Gespräche zur Verfügung stehen. Anschließend sind sie dazu verpflichtet, die Vertragsangebote der Leistungserbringer entgegenzunehmen, ernsthaft zu prüfen sowie den Leistungserbringern ihre Entscheidung mitzuteilen. Bei der Prüfung der Vertragsangebote haben die Krankenkassen insbesondere das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 zu beachten, weil sie zum Abschluss wirtschaftlicher Verträge verpflichtet sind. Die Entscheidung kann z. B. bedeuten, dass

  • ein Beitritt zu einem bestehenden Vertrag empfohlen wird,
  • Verhandlungen für einen neuen (ggf. modifizierten) Vertrag angeboten werden oder
  • die Krankenkasse sich z. B. aus Wirtschaftlichkeitsgründen nicht in der Lage sieht, das Vertragsangebot anzunehmen.

Die Verträge zwischen den gleich geordneten Vertragspartnern sind öffentlich-rechtlich i. S. d. § 53 SGB X, sodass sie schriftlich abgeschlossen werden müssen. Damit bleibt insbesondere die Praktikabilität gewährleistet, weil die Verträge mit Beitrittsrecht von vielen Beteiligten (Leistungserbringer, Krankenkassen und deren Versicherte) in der Praxis vertragsgerecht angewandt werden müssen.

Über Streitigkeiten aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Die Leistungserbringer der Hilfsmittelversorgung sind an Vertragsabschlüssen bzw. am Beitritt zu dem für das Hilfsmittelprodukt passenden Vertrag schon deshalb interessiert, weil sie nach § 33 Abs. 6 Satz 3 von den Krankenversicherten für die Hilfsmittelversorgung zulasten ihrer Krankenkasse nur in Anspruch genommen werden können, wenn sie Vertragspartner der Krankenkasse sind.

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