Rz. 15

Sind keine oder noch keine Festbeträge für bestimmte Hilfsmittel festgesetzt, vereinbaren die Vertragsparteien im Rahmen der Verträge nach Abs. 1 auf der gewählten Vertragsebene neben den o. a. Vertragsinhalten auch die Preise für diese Hilfsmittel. Das Gesetz spricht von "schließen", was grundsätzlich einen Zwang zum Abschluss von Preisvereinbarungen bedeutet. Innungen/Innungsverbände und auch die überregionalen Zusammenschlüsse dürften an Abschlüssen auch deshalb interessiert sein, weil dies ihre Stellung gegenüber ihren Mitgliedern stärkt. Ob dieses Interesse noch besteht, wenn zwischen einem Innungsverband und einem überregionalen Verbund eine Konkurrenzsituation entstanden ist, wird sich in der Praxis zeigen. Der Krankenkassenseite ist es jedenfalls auf Landesebene nicht untersagt, diese Konkurrenz zu nutzen und ggf. unterschiedliche Verträge mit differierenden Preisen zu schließen. Der Verhandlungsspielraum beider Seiten ist u. a. durch § 71 begrenzt, sodass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität auch für Hilfsmittelverträge gilt und die geschlossenen Verträge den zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen sind. Diese können die Verträge bei einem Rechtsverstoß (z. B. ein nicht begründetes Abweichen von der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung) innerhalb von 2 Monaten nach Vorlage beanstanden.

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