Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten.

Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) hat mit Wirkung zum 1.1.2004 Abs. 1 bis 3 neu gefasst und damit das Vertragsprinzip auf der Kassenebene gestärkt.

Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) ist die Vorschrift mit Wirkung ab 1.4.2007 neu gefasst worden. Mit Art. 2 Nr. 18 GKV-WSG ist mit Wirkung zum 1.7.2008 (vgl. Art. 46 Abs. 9 GKV-WSG) in Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 das Wort "Verbände" durch "Landesverbände" ersetzt worden.

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) sind mit Wirkung zum 1.1.2009 in Abs. 1 Satz 1 das Wort "sollen" durch "können" ersetzt und der Abs. 1a eingefügt worden; außerdem sind im Abs. 2 Satz 1 die Wörter "zweckmäßig sind" durch die Wörter "durchgeführt werden" ersetzt und in Satz 2 nach dem Wort "Satz" die Angabe "2 und" eingefügt und der Satz 4 angefügt worden. Nach Abs. 2 wurden Abs. 2a und in Abs. 3 Satz 1 vor dem Punkt ein Semikolon und die Wörter "Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend" eingefügt.

Aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) ist Abs. 6 mit Wirkung zum 1.1.2012 angefügt worden.

Durch das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) v. 4.4.2017 (BGBl. I S. 778) sind in Abs. 1 die Sätze 2 und 3 ersetzt und nach Satz 3 der Satz 4 eingefügt worden; in Abs. 1 Satz 6 sind die Wörter "in der Regel" gestrichen worden. Nach Abs. 1a sind der Abs. 1b und nach Abs. 4a der Abs. 4b eingefügt sowie der Abs. 5 geändert worden. Nach Abs. 5 sind zudem die Abs. 5a und 5b eingefügt und in Abs. 6 Satz 1 Änderungen vorgenommen worden.

Aufgrund des Art. 8 des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften v. 18.7.2017 (BGBl. I S. 2757) sind auf Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) mit Wirkung zum 29.7.2017 in Abs. 1 Satz 2 die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 5" sowie in Abs. 4a Satz 1 die Angabe "und 4" durch die Angabe "und 5" ersetzt worden.

Mit dem Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) sind mit Wirkung zum 11.5.2019 die Abs. 1, 1a und 1b aufgehoben und die Abs. 2, 2a, 3, 4, 4a, 5, 5a, 5b und 6 redaktionell in die neuen Abs. 1 bis 9 geändert worden. Der Abs. 1 ist neu gefasst, der neue Abs. 2 Satz 1 geändert sowie der Satz 2 eingefügt worden; außerdem sind Abs. 3 Satz 1 geändert und in Abs. 4 die Wörter "Absätzen 1, 2 und 3" durch die Wörter "Absätze 1 und 3" ersetzt worden. Im neuen Abs. 5 Satz 2 sind nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt und im neuen Abs. 7 Satz 3 die Angabe "Absatz 4a" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt worden. Beim neuen Abs. 9 sind der Satz 1 geändert sowie nach Satz 1 die Sätze 2 bis 4 eingefügt und im neuen Satz 7 die Wörter "Absätzen 1, 2, und 3" durch die Wörter "Absätzen 1 und 3" ersetzt worden.

Durch Art. 123 Nr. 21 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) sind mit Wirkung zum 26.11.2019 in Abs. 7 Satz 4 die Wörter "nach vorheriger Information" gestrichen und nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt worden.

Aufgrund des Gesetzes für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) v. 9.12.2019 (BGBl. I S. 2562) sind mit Wirkung zum 19.12.2019 nach Abs. 9 Satz 6 die Sätze 7 bis 9 eingefügt worden.

Mit Art. 4 des Gesetzes zur Anpassung des Medizinproduktetrechts an die Verordnung (EU) 2017/745 und die Verordnung (EU) 2017/746 (Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetzes – MPEUAnpG) v. 28.4.2020 (BGBl. I S. 960) ist mit Wirkung zum 1.10.2020 (vgl. dazu Art. 17 Abs. 4 des Gesetzes) der Abs. 1 Satz 5 neu gefasst worden. Mit Wirkung zum 23.5.2020 sind nach Satz 5 ein neuer Satz 6 und im bisherigen Satz 6 (jetzt Satz 7) nach den Wörtern "abgeschlossener Verträge" die Wörter "einschließlich der Vertragspartner" eingefügt worden. Der bisherige Satz 8 des Abs. 1 ist aufgehoben und der Abs. 1a neu eingefügt worden.

Aufgrund des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S...

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