Rz. 8

Das Gesetz differenziert zwischen nichtärztlichen Dialyseleistungen innerhalb und außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung. Überregional bekannte Leistungserbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen sind z. B. das Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation oder die Patientenheimversorgung gemeinnützige Stiftung. Während nach § 85 Abs. 3a nichtärztliche Dialyseleistungen innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung und den Landesverbänden der Krankenkassen bzw. Ersatzkassen zu vereinbaren sind, stellt Abs. 5 klar, dass für nichtärztliche Dialyseleistungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung die Bestimmungen für Hilfsmittelerbringer entsprechend anzuwenden sind. Damit gelten auch in diesem Leistungsbereich das Verfahren der auf einem Vertrag gründenden Lieferberechtigung sowie spezielle Qualifikations- und Qualitätsanforderungen im Sinne der wirtschaftlichen Leistungserbringung. Diese Anforderungen sind in den Verträgen nach § 127 enthalten.

Die analoge Anwendung der Bestimmungen für Hilfsmittelerbringer erstreckte sich in der Praxis auch vor dem 1.1.2004 auf Vertragsabschlüsse, weil sich Satz 1 auf den sechsten Abschnitt, also die §§ 126 und 127 bezieht. Aufgrund des GKV-WSG war daher der im früheren Abs. 5 enthaltene Satz 2 in den neuen Abs. 3 nicht übernommen worden, weil nach der Neufassung des § 127 Verträge zwischen den Verbänden der Krankenkassen und einzelnen Leistungserbringern der nichtärztlichen Dialyseleistungen ohnehin möglich sind.

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