Rz. 6

Nach Abs. 4 Satz 1 der Vorschrift gelten die am 30.6.2008 bestehenden Zulassungen, die von den damals noch auf Bundesebene bestehenden Verbänden der Ersatzkassen (VdAK/ARV) erteilt worden waren, als für die Ersatzkassen gemäß Abs. 2 erteilte Zulassungen weiter. Diese Sonderregelung entspricht dem bisherigen Abs. 7 und gewährleistet diesen relativ wenigen zugelassenen Heilmittelerbringern weiterhin Bestandsschutz. Der Hinweis in Abs. 4 Satz 2, dass Abs. 2 Satz 3 der Vorschrift entsprechend gilt, bedeutet aber, dass die mit Wirkung zum 1.9.2019 gebildeten Arbeitsgemeinschaften auch befugt sind, durch Verwaltungsakte in diese bestehenden Zulassungen einzugreifen und sie erforderlichenfalls zu ändern oder aufzuheben. Neue, nur für Ersatzkassen geltende Zulassungen können die Arbeitsgemeinschaften aber nicht erteilen.

Abs. 6 der Vorschrift regelt im Rahmen der Neuordnung, wie in der Praxis bis nach dem Inkrafttreten der noch abzuschließenden Verträge nach § 125 Abs. 1 und der Vereinbarung nach § 125a mit den bestehenden Zulassungen verfahren werden soll.

Nach Abs. 6 Satz 1 müssen Heilmittelerbringer, die ihre Zulassung vor Inkrafttreten der jeweiligen bundesweit geltenden Verträge nach § 125 Abs. 1 erteilt bekommen haben, den für sie maßgebenden Vertrag gegenüber der Arbeitsgemeinschaft innerhalb von 6 Monaten ab Inkrafttreten des jeweiligen Vertrages oder ab der Entscheidung durch die Schiedsstelle anerkennen. Dies ist notwendig, da die Leistungserbringer einer vertraglichen Grundlage bedürfen, um Leistungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abzugeben. Da die bisherigen Verträge nicht mehr gelten, wird die Anerkennung der bisherigen Verträge hinfällig.

Innerhalb dieses Zeitraums bis zum Inkrafttreten der Verträge nach § 125 Abs. 1 oder des Vertrages nach § 125a gilt die Zulassung weiter (Abs. 6 Satz 2). Damit bleibt der großen Anzahl der bisher bereits zugelassenen Heilmittelerbringer ein halbes Jahr Zeit, den auf sie zugeschnittenen Vertrag nach § 125 Abs. 1 und/oder 125a anzuerkennen und damit die Zulassungsbedingung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Vorschrift zu erfüllen. Anerkennen bedeutet, dass der auf der Bundesebene geschlossene Vertrag vom Heilmittelerbringer ohne Wenn und Aber zu tolerieren ist.

Erkennt der Heilmittelerbringer den Vertrag nach § 125 Abs. 1 und/oder nach § 125a innerhalb des halben Jahres jedoch nicht an, darf er mangels Rechtsgrundlage einerseits zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung keine Leistungen mehr abgeben und hat die Arbeitsgemeinschaft andererseits die bisherige Zulassung per Verwaltungsakt von Amts wegen mit Ablauf der 6 Monate zu beenden.

Bis zum Inkrafttreten der bundesweit geltenden Verträge nach § 125 Abs. 1 sind die geltenden Vereinbarungen nach § 125 Abs. 2 in der bis 10.5.2019 geltenden Fassung von bereits zugelassenen Heilmittelerbringern weiterhin bzw. von neu zuzulassenden Heilmittelerbringern erstmalig anzuerkennen. Anerkennung bedeutet, dass diese Vereinbarungen in vollem Umfang anzuerkennen sind, der Heilmittelerbringer also keine Möglichkeit hat, die Vereinbarung nur teilweise anzuerkennen oder irgendwelche Änderungen dieser Vereinbarungen zu fordern.

Für die Anerkennung der Vereinbarung nach § 125a über die Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung oder bis zur Entscheidung durch die Schiedsstelle ist die Anerkennung dieser bisher nicht existenten Vereinbarung für angelaufene Zulassungsverfahren derzeit noch keine Zulassungsvoraussetzung nach Abs. 1 Nr. 3.

Die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes für eine einheitliche Anwendung der Zulassungsbedingungen nach § 124 Abs. 4 in der bis 19.5.2019 geltenden Fassung gelten nach Abs. 6 Satz 10 bis zum Inkrafttreten der Verträge nach § 125 Abs. 1 oder bis zur Entscheidung durch die Schiedsstelle fort.

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