Rz. 2

Die Vorschrift gehört zum 4. Kapitel, 5. Abschnitt SGB V, der mit "Beziehungen zu Leistungserbringern von Heilmitteln" überschrieben ist und die §§ 124, 125, 125a und 125b umfasst.

Mit dem Ziel einer qualitativ guten, wirtschaftlichen und einwandfreien Heilmittelversorgung der Versicherten sieht die Vorschrift für die Heilmittelerbringer besondere Zulassungsvoraussetzungen und ein spezielles Zulassungsverfahren vor. Die Zulassungsregelung dient dazu, den in § 1 normierten Versorgungsauftrag der Krankenkassen auf Erhalt bzw. Wiederherstellung der Gesundheit der Versicherten nach dem Sachleistungsprinzip auch mit Heilmitteln (§ 32) zu sichern. Es besteht Zulassungspflicht, was heißt, dass Heilmittel nur dann zulasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht und abgerechnet werden dürfen, wenn der Leistungserbringer zugelassen ist. Die Zulassung basiert darauf, dass der Bewerber die berufsrechtliche und berufspraktische Befähigung oder einen entsprechenden akademischen Abschluss zur Heilmittelerbringung nachgewiesen haben muss und damit die Gewähr für eine fachgerechte und effektive Leistung bietet.

Durch die Zulassung, die einen Verwaltungsakt i. S. d. § 31 SGB X darstellt, werden die selbständig tätigen Heilmittelerbringer, ähnlich wie Vertragsärzte, -psychotherapeuten oder -zahnärzte, in das öffentlich-rechtliche Versorgungssystem eingebunden. Für den Rechtsweg bedeutet dies, dass Streitigkeiten um eine Nichtzulassung oder Zulassung auf dem Sozialgerichtsweg auszutragen sind (so BSG, Urteil v. 30.3.1993, 3 RK 2/91, und BGH, Urteil v. 25.6.1991, KZR 19/90).

Die Rechtskonstruktion stellt eine Gratwanderung dar zwischen öffentlich-rechtlichem Versorgungssystem, dem grundgesetzlich geschützten Recht der freien Berufsausübung und den berufsrechtlichen Vorschriften, unter denen Heilmittel erbracht werden dürfen. Maßstab bleibt das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG. Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit sind deshalb nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur zulässig, wenn der Eingriff auf sachgerechten, vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls beruht und der Berufstätige nicht übermäßig und unzumutbar belastet wird.

Mit dem Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze ist die 2-jährige berufspraktische Erfahrungszeit (Abs. 2 Nr. 2) mit Wirkung zum 1.5.2003 ersatzlos gestrichen worden. Hintergrund war ein Vertragsverletzungsverfahren der Kommission der Europäischen Gemeinschaft gegen die Bundesrepublik Deutschland, in dem die berufspraktische Erfahrungszeit in unselbständiger Tätigkeit als eine nicht gerechtfertigte Zulassungsbeschränkung für ausländische Therapeuten angesehen worden war. Einwände, dass die berufspraktische Erfahrungszeit der Qualitätssicherung dient, hatten keinen Erfolg. Aufgrund der neuen Gesetzeslage können sich Therapeuten direkt nach ihrer abgeschlossenen Ausbildung und der in diesem Zusammenhang erteilten staatlichen Berufserlaubnis als Heilmittelerbringer niederlassen und eine Zulassung erhalten, die sie berechtigt, an Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung Heilmittel zu erbringen und mit den Krankenkassen abzurechnen.

Das GKV-Modernisierungsgesetz hat das Wort "Beschäftigungstherapie" durch "Ergotherapie" ersetzt und damit Abs. 1 dem Berufsrecht redaktionell angepasst sowie in Abs. 6 den Widerruf der Zulassung für den Fall eingefügt, dass der Heilmittelerbringer seiner Fortbildungspflicht aus § 125 Abs. 1 Nr. 2 auch nach Setzen einer Nachfrist nicht nachkommt.

Die ab 1.7.2008 wirksamen Änderungen und die Ergänzung um Abs. 7 sind Rechtsfolgen der neuen Organisationsstruktur der Verbände der Krankenkassen.

Die mit Wirkung zum 11.4.2017 auf Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) in Abs. 5 angefügte Regelung stellt klar, dass einzelne Landesverbände der Krankenkassen oder der Verband der Ersatzkassen auch als gemeinsame Zulassungsstelle für die anderen Krankenkassen und deren Landesverbände entscheiden können. Die gemeinsame Zulassungsstelle entscheidet insoweit hoheitlich durch Verwaltungsakt. Bei der Änderung des Abs. 6 Satz 2 handelt es sich um eine Folgeänderung des § 125 Abs. 2.

Die mit Wirkung zum 11.5.2019 eingeführte grundlegende Neuordnung der Vorschrift und der §§ 125, 125a und 125b waren nach der Gesetzesbegründung erforderlich, weil die bisher geltenden Regelungen zu den Rechtsbeziehungen von Krankenkassen zu den Leistungserbringern von Heilmitteln intransparent waren, einen erheblichen bürokratischen Aufwand verursachten und der Versorgungsverantwortung der Leistungserbringer nur wenig Raum gegeben hatten. Damit waren diese Vorschriften der stark gewachsenen Bedeutung der Heilmittelversorgung nicht mehr gerecht geworden. Auf Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit war daher der 5. Abschnitt des 4. Kapitels SGB V, der mit "Beziehungen zu Leistungserbringern von Heilmitteln" überschrieben ist und sich nunmehr auf die §§ 124 bis 125b ...

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