Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 6 Nr. 10 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) eingeführt worden und gilt ab 1.7.2008. Aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) ist mit Wirkung zum 1.1.2012 Abs. 1 Satz 3 durch die Sätze 3 und 4 ersetzt worden.

Durch das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) sind mit Wirkung zum 30.10.2012 (Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt) der bisherige Wortlaut Abs. 1 geworden und in Satz 2 das Wort "anzustreben" durch die Wörter "zu vermitteln" ersetzt worden. Die Abs. 2 und 3 sind angefügt worden.

Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) sind mit Wirkung zum 23.7.2015 in Abs. 3 Satz 1 die Angabe "2015" durch die Angabe "2016" ersetzt und der Satz 2 neu gefasst worden.

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz – HPG) v. 1.12.2015 (BGBl. I S. 2114) sind mit Wirkung zum 8.12.2015 in Abs. 1 Satz 1 das Wort "können" durch "sollen" ersetzt sowie in Abs. 2 die Wörter "bis spätestens 30. September 2013" gestrichen worden; außerdem ist Abs. 3 neu gefasst worden.

Mit Art. 7 Nr. 9 des Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2394) sind mit Wirkung zum 1.1.2019 in Abs. 1 Satz 1 das Wort "sollen" durch "haben" ersetzt und nach dem Wort "Leistungserbringer" das Wort "zu" eingefügt worden. In Abs. 1 Satz 2 sind nach der Angabe "Satz 1" die Wörter "innerhalb von drei Monaten" sowie der Satz 8 eingefügt worden; nach Abs. 2 sind die Abs. 2a und 2b eingefügt und dem Abs. 3 die Sätze 3 und 4 angefügt worden.

Aufgrund des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) sind mit Wirkung zum 20.10.2020 in Abs. 2a Satz 3 die Wörter "die Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 291a" durch die Wörter "die Dienste der Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 Abs. 1 Satz 2" ersetzt worden.

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