Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Sie hat § 368n Abs. 6 Reichsversicherungsordnung (RVO) abgelöst, der in dieser Form durch das Gesetz zur Verbesserung der ambulanten und teilstationären Versorgung psychisch Kranker v. 26.2.1986 (BGBl. I S. 324) mit Wirkung zum 1.1.1986 eingeführt worden war und in Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes bestimmt hatte, dass die bundeseinheitlichen Verträge nach § 368n Abs. 6 RVO erstmalig mit Wirkung zum 1.1.1086 spätestens bis zum 1.1.1987 abzuschließen waren. Aufgrund des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2000 neu gefasst worden. Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind – gültig ab 1.7.2008 (vgl. Art. 46 Abs. 9 GKV-WSG) – in Abs. 2 Satz 2 die Wörter "Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich" durch die Wörter "Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen" ersetzt worden.

Durch das Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz – PsychEntG) v. 21.7.2012 (BGBl. I S. 1613) ist Abs. 3 mit Wirkung zum 1.1.2013 angefügt worden.

Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) ist mit Wirkung zum 23.7.2015 der Abs. 4 angefügt worden. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) v. 19.12.2016 (BGBl. I S. 2986) ist Abs. 3 mit Wirkung zum 1.1.2017 neu gefasst worden.

Mit dem Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) sind mit Wirkung zum 11.5.2019 der Abs. 2 Satz 3 neu gefasst sowie die Sätze 4 und 5 aufgehoben worden. Der frühere Satz 6 ist nun Satz 4, Satz 7 nun Satz 5. Damit gilt im Konfliktfall, wenn sich die 3 Vertragspartner nicht einigen, § 89a, wonach auf Antrag einer Vertragspartei das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene entscheidet.

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