Rz. 13

Die in Abs. 4 vorgesehene Ersatzvornahme durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung hat keine praktische Bedeutung erlangt. Dabei wird ausschlaggebend gewesen sein, dass zum einen die Rahmenempfehlungen der Bundesebene (vgl. Abs. 5) fehlen, die einzelne Landesregierung also selbst den Inhalt der bis 31.12.1990 im Vereinbarungswege ganz oder teilweise nicht zustande gekommenen Regelung nach Abs. 1 bis 3 hätte festlegen müssen, und zwar möglicherweise sogar gegen die Interessen aller oder einzelner Vertragspartner. Die Gefahr, den formalen Erfordernissen des Abs. 4 zu genügen, ohne dass der Inhalt der Rechtsverordnung mit Leben erfüllt wird, hat offenbar dazu geführt, dass es in keinem Bundesland nach dem 31.12.1990 zu einer solchen Rechtsverordnung gekommen ist. Dennoch ist der Gedanke erhalten geblieben, die Ersatzvornahme ggf. durch Rechtsverordnung der Landesregierung durchzuführen. Dies wird deutlich an Abs. 4 Satz 2, der einer Rechtsverordnung der Landesregierung grundsätzlich Vorrang einräumt vor einer Vereinbarung oder einem durch das sektorenübergreifende Schiedsgremium festgesetzten Vertrag. Weil in die Kompetenz der Länder nicht eingegriffen werden sollte, ist dies aber so formuliert worden, dass eine Regelung nach den Abs. 1 bis 3 zulässig ist, solange und soweit die Landesregierung eine Rechtsverordnung nicht erlassen hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge