Rz. 12

Kommt ein dreiseitiger Vertrag nach Abs. 1 im Verhandlungswege ganz oder teilweise nicht zustande, wird nach Abs. 3 auf Antrag einer Vertragspartei der Vertragsinhalt durch das mit Wirkung zum 11.5.2019 eingeführte sektorenübergreifende Schiedsgremium nach § 89a festgesetzt. Die sektorenübergreifende Konfliktlösung nach § 89a ist einheitlich geregelt und gilt folglich für alle dreiseitigen Verträge. "Auf Antrag einer Vertragspartei" lässt das sektorenübergreifende Schiedsgremium nicht von Amts wegen tätig werden, sondern nur auf Antrag.

Krankenkassen und Leistungserbringer kooperieren nach der Gesetzesbegründung im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung auf vielfältige Art und Weise. In der Vorschrift sind die dreiseitigen Verträge normiert, durch die die eigentlich getrennten Leistungssektoren der ambulanten und stationären Versorgung miteinander verbunden werden sollen. Während früher im Konfliktfall die Landesschiedsstelle nach § 114 als sog. erweiterte Schiedsstelle handelte, indem sie um Vertreter der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte erweitert wurde, agiert mit Wirkung zum 11.5.2019 im Konfliktfall einheitlich das zuständige sektorenübergreifende Schiedsgremium nach § 89a.

Für einen dreiseitigen Landesvertrag ist das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Landesebene, für einen dreiseitigen Bundesvertrag das sektorenübergreifenden Schiedsgremium auf Bundesebene zuständig. Die Vertragsfestsetzung durch das zuständige sektorenübergreifende Schiedsgremium hat im Übrigen dieselbe Rechtswirkung wie ein Vertragsabschluss zwischen den 3 Vertragsparteien; solange eine Festsetzung innerhalb der in § 89a gesetzten Fristen durch das sektorenübergreifende Schiedsgremium nicht erfolgt ist, gilt der gekündigte Vertrag weiter. Näheres dazu bzw. zum Ablauf des Verfahrens ergibt sich aus der Kommentierung des § 89a.

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