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Die Vorschrift gehört zu einer Reihe gesetzlicher Maßnahmen des KHSG, mit der die Qualität als weiteres Kriterium bei der Krankenhausplanung eingeführt und die Qualitätssicherung in der stationären Krankenhausversorgung gestärkt worden sind. Durch den Abschluss von Qualitätsverträgen soll erprobt werden, inwieweit sich weitere Verbesserungen der Versorgung mit stationären Behandlungsleistungen durch die Vereinbarung von hochwertigen Qualitätsstandards und darauf abzielende zusätzliche Anreize erreichen lassen. Die Umsetzung der Qualitätsverträge in die Praxis geht nur schrittweise voran, sodass mit ersten Qualitätsverträgen frühestens im 2. Halbjahr 2018 zu rechnen ist.

In einem ersten Schritt ist vorgeschrieben, dass der Gemeinsame Bundesausschuss für die zugelassenen Krankenhäuser (vgl. § 108 SGB V) bis zum 31.12.2017 (§ 136b Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 8) 4 maßgebliche Leistungen oder Leistungsbereiche festlegt, zu denen Qualitätsverträge mit Anreizen für die Einhaltung besonderer Qualitätsanforderungen erprobt werden sollen. Im zweiten Schritt vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) verbindliche Rahmenvorgaben für die auf örtlicher Ebene zu schließenden Qualitätsverträge. Alternativ findet auf Bundesebene ein Schiedsverfahren statt, falls sich die Vereinbarungspartner über diese Rahmenvorgaben nicht bis spätestens 31.7.2018 einigen. Im dritten Schritt sollen dann die Krankenkassen oder ihre Zusammenschlüsse mit einzelnen Krankenhausträgern Erprobungsverträge zur Förderung einer qualitativ hochwertigen Versorgung (Qualitätsverträge) schließen.

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