Rz. 2

Die Vertragskündigung durch das Krankenhaus ist grundsätzlich nicht an Voraussetzungen geknüpft. Es wird im allgemeinen aber kein Interesse an einer eigenen Kündigung haben, solange der weitaus größte Teil der Bevölkerung in der Bundesrepublik in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und das Krankenhaus darauf angewiesen bleibt, auch und gerade diesen Personenkreis stationär behandeln zu können. Dies gilt vornehmlich für Hochschulkliniken und Plankrankenhäuser, die über die öffentlichen Fördermittel ohnehin in die gesetzlich geregelte Daseinsvorsorge des jeweiligen Landes an einer ausreichenden Krankenhausversorgung der Bevölkerung eingebunden sind. Aber auch ein Krankenhaus, welches sich um einen Versorgungsvertrag bemüht, hat ein umfassendes Interesse daran, die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung stationär zu versorgen und nach einem Vertragsabschluss eine Kündigung des Versorgungsvertrages zu vermeiden. Die in Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift enthaltene Jahresfrist für die Kündigung des Versorgungsvertrages gilt auch, wenn das zugelassene Krankenhaus als Vertragspartei kündigt. Durch die Jahresfrist sind überraschende, die Versorgung gefährdende Kündigungen ausgeschlossen, sodass bei der Kündigung durch ein zugelassenes Krankenhaus für die Krankenkassenseite ausreichend Zeit besteht, die stationäre Versorgung der Versicherten anderweitig sicherzustellen.

Alternativ steht es aber jedem zugelassenen Krankenhaus frei, sich ggf. vor einer von der Krankenkassenseite beabsichtigten Kündigung für eine Modifikation des bestehenden fiktiven oder formellen Versorgungsvertrages zu entscheiden; dabei kann für ein Plankrankenhaus durch Vereinbarung mit der Krankenhausseite und im Einvernehmen mit der Landesbehörde eine geringere Bettenzahl als im Versorgungsauftrag des Krankenhausplans geregelt werden bzw. für ein anderes Krankenhaus (§ 108 Nr. 3) im formellen Versorgungsvertrag mit der Krankenkassenseite und im Einvernehmen mit der Landesbehörde eine Verringerung der Bettenkapazität oder die Zusammenlegung von Abteilungen oder ganzer Kliniken festgelegt werden (vgl. § 109 Abs. 1 Satz 4), was in der Praxis bisher die Regel ist und eine Kündigung durch das Krankenhaus entbehrlich macht.

 

Rz. 3

Sollte aber dennoch einmal eine Hochschulklinik oder – was eher vorstellbar ist – ein Plankrankenhaus den fiktiven Versorgungsvertrag ganz oder teilweise kündigen, muss mit der Kündigung des fiktiven Versorgungsvertrages (vgl. § 109) ein Antrag auf Herausnahme aus dem Krankenhausplan des Landes oder bei einer Teilkündigung ein Antrag auf Änderung des Feststellungsbescheides der Landesbehörde verbunden werden; anderenfalls bliebe nämlich der Planfeststellungsbescheid des Landes weiter gültig, der das Krankenhaus verpflichtet, entsprechende Kapazitäten auch für die Krankenhausbehandlung der Versicherten vorzuhalten.

Das Kündigungsverfahren und das Verfahren für die Herausnahme aus dem Krankenhausplan (vgl. § 8 Abs. 1b KHG) sind aber rechtlich 2 eigenständige Verfahren, obwohl sie materiell-rechtlich die gleiche Sache betreffen. Der Antrag auf Herausnahme aus dem Krankenhausplan und der Antrag auf Änderung des Feststellungsbescheides versetzen die für Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde in die Lage, bei der Vergabe der öffentlichen Fördermittel an Plankrankenhäuser umzudisponieren und ggf. anderweitig ihrer gesetzlichen Aufgabe nachzukommen, die Krankenhausversorgung der Bevölkerung sicherzustellen.

 

Rz. 4

In der Praxis kommt es gelegentlich vor, dass ein Vertragskrankenhaus (§ 108 Nr. 3) den Versorgungsvertrag kündigt, den es mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach § 109 geschlossen hat. Zu denken ist hier an Krankenhäuser, die sich in Zukunft auf andere Behandlungsverfahren spezialisieren wollen, welche nicht in erster Linie der Behandlung einer Krankheit im versicherungsrechtlichen Sinne dienen (z. B. kosmetische Operationen) oder auf besondere Behandlungsmethoden, die in dieser Form bisher wissenschaftlich nicht oder noch nicht anerkannt sind. Hier liegt das Interesse an einer einvernehmlichen Auflösung des Versorgungsvertrages aber ohnehin auf beiden Seiten, weil die Krankenkassen mit Krankenhäusern nicht länger kontrahieren dürfen, die nicht der Definition des § 107 Abs. 1 entsprechen.

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