Rz. 36

Nach Abs. 3 Satz 2 der Vorschrift werden sowohl der Abschluss als auch die Ablehnung eines Versorgungsvertrags erst mit der Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden wirksam, die bei ihrer Prüfung einer Genehmigung oder Ablehnung des Versorgungsvertrages für ein Krankenhaus nach § 108 Nr. 3 auch die Bedarfsermittlung nach dem Krankenhausplan des jeweiligen Landes einbeziehen. Gemeint sind hier die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden und nicht die für die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständigen Aufsichtsbehörden. Nach dem Gesetzeswortlaut geht es um Landesbehörden, während als Aufsichtsbehörden der Krankenkassen bzw. Ersatzkassen sowohl Landesbehörden als auch Bundesbehörden in Betracht kommen, weil die bundesweiten Ersatzkassen und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See dem BMG aufsichtsrechtlich unterstehen (BSG, Urteil v. 29.5.1996, 3 RK 26/95). Die Abhängigkeit des Bestehens oder der Ablehnung eines Versorgungsvertrages nach § 108 Nr. 3 von der Genehmigung der Landesbehörde unterstreicht erneut den grundsätzlichen Vorrang der Länder bei der staatlichen Krankenhausversorgung. Dabei wird z. B. auch geprüft, ob das betreffende Krankenhaus für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten erforderlich oder nicht erforderlich ist (vgl. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2). Die Genehmigung ist interne Angelegenheit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde. Wird z. B. eine Ablehnung des Versorgungsvertrages ohne eine Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde erlassen, ist der Verwaltungsakt zwar schwebend unwirksam, aber doch existent und damit im Klageweg anfechtbar (BSG, Urteil v. 29.5.1996, 3 RK 26/95). In einem Klageverfahren müsste allerdings die zuständige Landesbehörde beigeladen werden (BSG, Urteil v. 29.5.1996, 3 RK 26/95 und 23/95).

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