Rz. 19

Der formelle Versorgungsvertrag wird nach Abs. 1 Satz 1 HS 1 der Vorschrift zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam mit einem Krankenhausträger geschlossen, dessen Krankenhaus weder zu den Hochschulkliniken noch zu den Plankrankenhäusern gehört. Als "formell" oder förmlich bezeichnet man diesen Versorgungsvertrag auch deshalb, weil er nach Abs. 1 Satz 1 HS 2 der Schriftform bedarf und weil nach Abs. 3 Satz 2 sowohl der Abschluss als auch die Ablehnung eines Versorgungsvertrages erst mit der Genehmigung durch die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde rechtswirksam werden. Das Krankenhaus mit einem formellen Versorgungsvertrag ist im Rahmen seines im Vertrag definierten Versorgungsauftrages zur Leistungserbringung in der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen und wird im Schrifttum wegen des formellen Versorgungsvertrages auch als Vertragskrankenhaus bezeichnet.

Der schriftliche Versorgungsvertrag wird auf Landesebene bzw. in NRW auf Landesteilebene geschlossen und hat bekanntlich neben dem Krankenhausträger viele Vertragspartner (z. B. neben dem Krankenhaus oder dem Krankenhausträger alle Landesverbände der Krankenkassen, die auf Landesebene angesiedelten Ersatzkassen bzw. der Leiter der Landesvertretung des vdek als deren Bevollmächtigter und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die alle für den Standort des Krankenhauses zuständig sind), und noch mehr Betroffene (z. B. auswärtige Krankenkassen, deren Versicherte in dem Krankenhaus versorgt werden), so dass der schriftliche Versorgungsvertrag die für alle Beteiligten und Betroffenen erforderliche Rechtssicherheit und -klarheit bringt. Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 i. V. m. § 109 ist im Übrigen ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsvertrag i. S. d. § 53 SGB X, der nach § 56 SGB X schriftlich zu schließen ist.

 

Rz. 20

Vertragspartner des formellen Versorgungsvertrages sind auf Krankenkassenseite die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen, die für den Sitz des Krankenhauses zuständig sind. Die Krankenkassenseite handelt nach Abs. 1 Satz 1 gemeinsam, was heißt, dass auf der Krankenkassenseite alle dem Abschluss des Versorgungsvertrages zustimmen müssen. Die Ersatzkassen haben auf Landesebene keine Landesverbände, sondern werden durch einen Bevollmächtigten vertreten, i. d. R. durch den Leiter der jeweiligen Landesvertretung des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek). Die Landesvertretungen des vdek arbeiten ebenso wie die Landesausschüsse, die Landesvertragskommissionen und die Landeskrankenhauskommissionen gemäß § 13 der vdek-Satzung nach einer vom Gesamtvorstand erlassenen Geschäftsordnung und nach den von ihm gegebenen Richtlinien. Wollen einzelne Landesverbände der Krankenkassen oder einzelne Ersatzkassen den zulässigen Vertragsabschluss, andere aber nicht, erfolgt ggf. eine Mehrheitsentscheidung für oder gegen den Versorgungsvertrag zwischen den Vertretern der jeweiligen Landesverbände der Krankenkassen und dem benannten Bevollmächtigten der im Land bzw. Landesteil mit Versicherten vertretenen Ersatzkassen auf der Basis des § 211a i. d. F. des GKV-WSG. Die Stimmen der Vertreter und des Bevollmächtigten werden dabei nach der landesweit vorhandenen Anzahl der Versicherten der jeweiligen Kassenart gewichtet. Auf Krankenkassenseite entscheidet also die Mehrheit, ob der Vertragsabschluss mit dem betreffenden Krankenhaus zustande oder nicht zustande kommt. Die Minderheit der Krankenkassen hat den rechtmäßig zustande gekommenen Mehrheitsbeschluss zu akzeptieren, sodass ggf. wiederum alle Krankenkassen an den Vertragsabschluss gebunden sind.

 

Rz. 21

Offen ist derzeit noch die Rechtsfrage, ob mit Blick auf die Rechtsprechung des BVerfG zu den Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II und dem dort niedergelegten verfassungsrechtlichen Gebot der grundsätzlichen Trennung von Verwaltungszuständigkeiten von Bund und Ländern (vgl. BVerfG, Urteil v. 20.12.2007, 2 BvR 2434/04), die zur mittelbaren Staatsverwaltung auf Bundesebene gehörende Tätigkeit der Ersatzkassen und die zur mittelbaren Staatsverwaltung auf Landesebene gehörenden Tätigkeit der Landesverbände der Krankenkassen die Qualifizierung der Krankenkassen und der Ersatzkassen in ihrer Gesamtheit als eine Behörde mit einem Verwaltungsakt erlaubt, der auf einer einheitlichen, gemeinsamen Willenserklärung beruht (vgl. BSG, Urteil v. 16.5.2012, B 3 KR 9/11 R). Das BSG hat offen gelassen, ob seiner bisherigen Rechtsprechung weiter gefolgt werden kann, dass bei Entscheidungen über den Abschluss eines Versorgungsvertrages die Gesamtheit der in Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift genannten Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen als eine Behörde i. S.d. § 1 Abs. 2 SGB X anzusehen ist (vgl. BSG, Urteil v. 29.5.1996, 3 RK 23/95). Das könnte nach Auffassung des BSG bedeuten, dass anstelle der Möglichkeit der Abgabe einer gemeinsamen Willenserklärung zum Abschluss eines Versorgungsvertrages 2 Willenserklärungen abgeben werden...

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