Rz. 28
Nach Abs. 2 Satz 8 i. V. m. § 13 Abs. 7 der Richtlinien unterrichtet die KV die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen über die Durchführung von Prüfungen und deren Ergebnisse, soweit sie Fälle festgestellter Unplausibilität und daraus folgende sachlich-rechnerische Berichtigung betreffen. Sie unterrichtet auch über ggf. weitere Maßnahmen, die ergriffen worden sind. Zu diesen Maßnahmen gehören z. B. disziplinarische Maßnahmen der KV, die nach § 81 Abs. 5 in der KV-Satzung nach der Schwere der Verfehlung differenziert bewertet sind.
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