Rz. 51

Maßgebend für die zahnärztliche Überversorgung ist ebenfalls Abs. 1 Satz 3 der Vorschrift. Danach ist Überversorgung in der vertragszahnärztlichen Versorgung anzunehmen, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad (Verhältniszahlen) im Planungsbereich um 10 % überschritten ist.

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